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{'item': '2004/16/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2004/16/0011 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

  1. April 2001, Zl. 2001/17/0057, in Anwendung des Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) entschieden, dass die in Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (nunmehr Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten, in einem nachfolgenden Rückforderungsverfahren aber nicht anzuwenden sei, weil Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 keine Regelungen über Fristen enthalte, innerhalb derer in einem Rückforderungsverfahren ergänzende Nachweise zu erbringen seien, weil die von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aus von ihr erkennbar gewesenen Gründen als nicht ausreichend angesehen worden seien (vgl. insofern auch den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom
  2. August 2000, Zl. VII B 145, 146/00). Auch die Nachfolgeregelung des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 enthält solche Fristen für das Rückforderungsverfahren nicht. Es werden somit im Rückforderungsverfahren der Beschwerdeführerin allenfalls auf den jeweiligen Fall bezogene, angemessene Fristen zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zu setzen und danach die Entscheidung über die Rückforderung zu treffen sein. Die Einräumung einer derartigen Möglichkeit untergräbt den Zweck des Erstattungssystems nicht, weil insbesondere in den Fällen, in denen sich nachträglich und für den Antragsteller allenfalls auch unvorhersehbar ein vermeintlich erbrachter Nachweis als unrichtig herausstellt, diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb zumutbarer Zeit einen tauglichen Nachweis zu erbringen, der, wenn er erbracht ist, bei der Entscheidung auch Berücksichtigung zu finden hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  3. April 2001, Zl. 2001/17/0057, in Anwendung des Artikel 47, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999,) entschieden, dass die in Artikel 47, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (nunmehr Artikel 49, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999,) geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten, in einem nachfolgenden Rückforderungsverfahren aber nicht anzuwenden sei, weil Artikel 47, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 keine Regelungen über Fristen enthalte, innerhalb derer in einem Rückforderungsverfahren ergänzende Nachweise zu erbringen seien, weil die von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aus von ihr erkennbar gewesenen Gründen als nicht ausreichend angesehen worden seien vergleiche insofern auch den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom
  4. August 2000, Zl. römisch sieben B 145, 146/00). Auch die Nachfolgeregelung des Artikel 49, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999, enthält solche Fristen für das Rückforderungsverfahren nicht. Es werden somit im Rückforderungsverfahren der Beschwerdeführerin allenfalls auf den jeweiligen Fall bezogene, angemessene Fristen zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zu setzen und danach die Entscheidung über die Rückforderung zu treffen sein. Die Einräumung einer derartigen Möglichkeit untergräbt den Zweck des Erstattungssystems nicht, weil insbesondere in den Fällen, in denen sich nachträglich und für den Antragsteller allenfalls auch unvorhersehbar ein vermeintlich erbrachter Nachweis als unrichtig herausstellt, diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb zumutbarer Zeit einen tauglichen Nachweis zu erbringen, der, wenn er erbracht ist, bei der Entscheidung auch Berücksichtigung zu finden hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0004 E
  5. Juni 2004 2004/16/0021 E
  6. Juni 2004 2004/16/0024 E
  7. Juni 2004 2004/16/0025 E
  8. Juni 2004 2004/16/0022 E
  9. Juni 2004 2004/16/0023 E
  10. Juni 2004 2004/16/0017 E
  11. Juni 2004 2004/16/0018 E
  12. Juni 2004 2004/16/0019 E
  13. Juni 2004 2004/16/0020 E
  14. Juni 2004 2004/16/0026 E
  15. Juni 2004 2004/16/0013 E
  16. Juni 2004 2004/16/0016 E
  17. Juni 2004 2004/16/0012 E
  18. Juni 2004 2004/16/0014 E
  19. Juni 2004 2004/16/0015 E
  20. Juni 2004 2004/16/0006 E
  21. Juni 2004 2004/16/0007 E
  22. Juni 2004 2004/16/0008 E
  23. Juni 2004 2004/16/0005 E
  24. Juni 2004 2004/16/0009 E
  25. Juni 2004 2004/16/0010 E
  26. Juni 2004

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