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{'item': '2004/16/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2004/16/0031 RechtssatzDas Gemeinschaftsrecht enthält ebenso wenig wie der GATT-Zollwert-Kodex eine Definition des Verkaufsbegriffs. Nationales Recht ist nicht anwendbar, weil es zu einer uneinheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen würde. Der gemeinschaftsrechtliche Verkaufsbegriff ist eigenständig. Da nach der Präambel zum GATT-Zollwert-Kodex, auf dem das gemeinschaftsrechtliche Zollwertrecht beruht, der Transaktionswert so weit wie möglich für die Zollwertermittlung herangezogen werden soll, ist der Verkaufsbegriff extensiv auszulegen. Die wesentlichen Elemente des zollwertrechtlichen Verkaufsbegriffs sind auf der einen Seite die Eigentumsverschaffung an der eingeführten Ware (Verschaffung der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht) und auf der anderen Seite die Entgeltzahlung, wobei zur Abgrenzung von Vermittlergeschäften maßgeblich ist, wer das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko trägt. Unter den zollwertrechtlichen Verkaufsbegriff fallen deshalb nicht nur das Kaufgeschäft iSd Zivilrechts, sondern auch Werk- und Werklieferungsverträge. Bei Kommissionsgeschäften sind die Voraussetzungen des zollwertrechtlichen Verkaufsbegriffs nicht erfüllt. Das gilt für die Verkaufs- wie für die Einkaufsprovision gleichermaßen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, dass der Kommissionär kein eigenes mit der Transaktion verbundenes finanzielles Risiko trägt. Die Funktion des Kommissionärs beschränkt sich, wenn er im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, auf die Beteiligung als mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen dem Auftraggeber des Kommissionärs und dem anderen Beteiligten (Lieferant bei der Einkaufskommission/Abnehmer des Kommissionärs bei der Verkaufskommission) zu Stande kommt (vgl. Witte, Zollkodex4, Rz 25 ff zu Art. 29, mwN). In diesem Sinne gelten gemäß § 392 Abs. 2 HGB (UGB) Forderungen, aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, auch wenn sie nicht an den Kommittenten abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.Das Gemeinschaftsrecht enthält ebenso wenig wie der GATT-Zollwert-Kodex eine Definition des Verkaufsbegriffs. Nationales Recht ist nicht anwendbar, weil es zu einer uneinheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen würde. Der gemeinschaftsrechtliche Verkaufsbegriff ist eigenständig. Da nach der Präambel zum GATT-Zollwert-Kodex, auf dem das gemeinschaftsrechtliche Zollwertrecht beruht, der Transaktionswert so weit wie möglich für die Zollwertermittlung herangezogen werden soll, ist der Verkaufsbegriff extensiv auszulegen. Die wesentlichen Elemente des zollwertrechtlichen Verkaufsbegriffs sind auf der einen Seite die Eigentumsverschaffung an der eingeführten Ware (Verschaffung der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht) und auf der anderen Seite die Entgeltzahlung, wobei zur Abgrenzung von Vermittlergeschäften maßgeblich ist, wer das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko trägt. Unter den zollwertrechtlichen Verkaufsbegriff fallen deshalb nicht nur das Kaufgeschäft iSd Zivilrechts, sondern auch Werk- und Werklieferungsverträge. Bei Kommissionsgeschäften sind die Voraussetzungen des zollwertrechtlichen Verkaufsbegriffs nicht erfüllt. Das gilt für die Verkaufs- wie für die Einkaufsprovision gleichermaßen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, dass der Kommissionär kein eigenes mit der Transaktion verbundenes finanzielles Risiko trägt. Die Funktion des Kommissionärs beschränkt sich, wenn er im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, auf die Beteiligung als mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen dem Auftraggeber des Kommissionärs und dem anderen Beteiligten (Lieferant bei der Einkaufskommission/Abnehmer des Kommissionärs bei der Verkaufskommission) zu Stande kommt vergleiche Witte, Zollkodex4, Rz 25 ff zu Artikel 29,, mwN). In diesem Sinne gelten gemäß Paragraph 392, Absatz 2, HGB (UGB) Forderungen, aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, auch wenn sie nicht an den Kommittenten abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.