RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2004 Geschäftszahl2004/16/0034 RechtssatzDie Beschwerdeführerin behauptet nicht, hinsichtlich der für die Jahre 1999 und 2000 vorgeschriebenen Getränkesteuer einen Rechtsbehelf im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rechtssache C- 437/97, eingelegt zu haben, sondern meint, die für die Vorperioden (1995 bis 1998) gestellten Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke stellten auch einen Rechtsbehelf hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Abgabenbeträge (für die Jahre 1999 und 2000) dar, "da sich sämtliche Verfahren auf mein Getränkesteuerabgabenkonto beziehen und den Anspruch dem Grunde nach betreffen und nicht die bloße ziffernmäßige Festlegung". Allein dieser Umstand stellt aber im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Rechtsbehelfs nicht den erforderlichen prozessualen Schritt gegenüber der Behörde dar (vgl. die Erkenntnisse vom
- Juli 2001, 2001/16/0154, und 2001/16/0225, und vom
- Juni 2000, 2000/16/0296). Liegen aber die im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geforderten Voraussetzungen, nach denen die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen wäre, nicht vor, vermag das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in den Jahren 1999 und 2000 in die Verkaufspreise für alkoholische Getränke keine Getränkesteuer eingerechnet, die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Vorschreibung der Getränkesteuer für 1999 und 2000 nicht in Frage zu stellen.Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, hinsichtlich der für die Jahre 1999 und 2000 vorgeschriebenen Getränkesteuer einen Rechtsbehelf im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- März 2000, Rechtssache C- 437/97, eingelegt zu haben, sondern meint, die für die Vorperioden (1995 bis 1998) gestellten Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke stellten auch einen Rechtsbehelf hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Abgabenbeträge (für die Jahre 1999 und 2000) dar, "da sich sämtliche Verfahren auf mein Getränkesteuerabgabenkonto beziehen und den Anspruch dem Grunde nach betreffen und nicht die bloße ziffernmäßige Festlegung". Allein dieser Umstand stellt aber im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Rechtsbehelfs nicht den erforderlichen prozessualen Schritt gegenüber der Behörde dar vergleiche die Erkenntnisse vom
- Juli 2001, 2001/16/0154, und 2001/16/0225, und vom
- Juni 2000, 2000/16/0296). Liegen aber die im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geforderten Voraussetzungen, nach denen die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen wäre, nicht vor, vermag das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in den Jahren 1999 und 2000 in die Verkaufspreise für alkoholische Getränke keine Getränkesteuer eingerechnet, die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Vorschreibung der Getränkesteuer für 1999 und 2000 nicht in Frage zu stellen.