RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2004/16/0134 RechtssatzDie Art und Weise sowie die Form der Anschreibung ist weder durch das Gemeinschaftsrecht noch durch nationale Bestimmungen genau festgelegt. Die Anordnung, wie die Anschreibung vorzunehmen ist, wird vom Zollamt verfügt. Dabei hat dieses Zollamt sowohl seine Interessen der Zollaufsicht als auch die Interessen des Bewilligungsinhabers auf Durchführbarkeit der Anordnungen des Zollamtes zu berücksichtigen. Jedenfalls ist das Zollamt nicht verhalten, zwingend anzuordnen, dass die Anschreibungen mit automationsunterstütztem System zu führen sind, weil die Art und Weise sowie die Form der Anschreibung nach den Zollbestimmungen frei ist. Es handelt sich bei solchen Anordnungen daher um bloße Ordnungsvorschriften. Die Beschwerdeführerin hat alle Daten "händisch" in ihrer Buchführung aufgenommen und damit erfolgte eine Anschreibung in der Buchführung, die zwar nicht ausdrücklich in den Bewilligungsbescheiden bewilligt war, aber im Zeitraum des Nichtfunktionierens des automationsunterstützten Systems die einzige Möglichkeit des Vorgehens war, weil nicht erwartet werden konnte, dass die Produktion im Betrieb nur deswegen eingestellt wird, weil das automationsunterstützte System bei der Anschreibung der Zollverfahren nicht funktionierte, aber die Anschreibung auch in einer anderen Form grundsätzlich möglich war. Die Nichteinhaltung der in den Bewilligungsbescheiden angeordneten Anschreibung mit einem automationsunterstützten System ist ein Verstoß gegen eine verwaltungsbehördliche Ordnungsvorschrift, die aber nichts daran ändert, dass mit den handschriftlich erfassten Daten eine Anschreibung der Waren und der damit erforderliche Dokumentationseffekt in der Buchführung erfolgte. (Hier: Somit befanden sich die Waren im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung nicht mehr im Zolllagerverfahren, sondern im Verfahren der aktiven Veredelung. Somit entstand auch keine Zollschuld nach Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, weil die Waren nicht widerrechtlich im Zolllager, sondern im Verfahren der aktiven Veredelung verarbeitet worden sind.)Die Art und Weise sowie die Form der Anschreibung ist weder durch das Gemeinschaftsrecht noch durch nationale Bestimmungen genau festgelegt. Die Anordnung, wie die Anschreibung vorzunehmen ist, wird vom Zollamt verfügt. Dabei hat dieses Zollamt sowohl seine Interessen der Zollaufsicht als auch die Interessen des Bewilligungsinhabers auf Durchführbarkeit der Anordnungen des Zollamtes zu berücksichtigen. Jedenfalls ist das Zollamt nicht verhalten, zwingend anzuordnen, dass die Anschreibungen mit automationsunterstütztem System zu führen sind, weil die Art und Weise sowie die Form der Anschreibung nach den Zollbestimmungen frei ist. Es handelt sich bei solchen Anordnungen daher um bloße Ordnungsvorschriften. Die Beschwerdeführerin hat alle Daten "händisch" in ihrer Buchführung aufgenommen und damit erfolgte eine Anschreibung in der Buchführung, die zwar nicht ausdrücklich in den Bewilligungsbescheiden bewilligt war, aber im Zeitraum des Nichtfunktionierens des automationsunterstützten Systems die einzige Möglichkeit des Vorgehens war, weil nicht erwartet werden konnte, dass die Produktion im Betrieb nur deswegen eingestellt wird, weil das automationsunterstützte System bei der Anschreibung der Zollverfahren nicht funktionierte, aber die Anschreibung auch in einer anderen Form grundsätzlich möglich war. Die Nichteinhaltung der in den Bewilligungsbescheiden angeordneten Anschreibung mit einem automationsunterstützten System ist ein Verstoß gegen eine verwaltungsbehördliche Ordnungsvorschrift, die aber nichts daran ändert, dass mit den handschriftlich erfassten Daten eine Anschreibung der Waren und der damit erforderliche Dokumentationseffekt in der Buchführung erfolgte. (Hier: Somit befanden sich die Waren im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung nicht mehr im Zolllagerverfahren, sondern im Verfahren der aktiven Veredelung. Somit entstand auch keine Zollschuld nach Artikel 204 Absatz eins, Buchstabe a ZK, weil die Waren nicht widerrechtlich im Zolllager, sondern im Verfahren der aktiven Veredelung verarbeitet worden sind.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.