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{'item': '2004/16/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2007 Geschäftszahl2004/16/0138 RechtssatzNach Art. 28 EG und Art. 29 EG sind mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Bei den Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom

  1. Juli 1974, Rs 8/74 "Dassonville") um "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern". Im Erkenntnis Ausführungen, dass die für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit entwickelte Dassonville-Formel auf die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nicht übertragen werden kann (Hinweis Bröhmer in Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 Rz 20). [Hier: Selbst wenn man dennoch die "Dassonville-Formel" als auch für die Freiheit des Kapital- bzw. Zahlungsverkehrs anwendbar erachtete, so wäre für den Bereich des Steuerrechts zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 90 EG den Bestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit vorgeht. Demnach wäre im Beschwerdefall, welchem eine Abgabenerhebung zugrunde liegt, zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 90 EG vorliegt. Art. 90 EG verbietet es den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Gleiches gilt für Abgaben, die geeignet sind, andere inländische Produktionen zu schützen. Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (vgl. dazu die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). Art. 90 EG kann aber - selbst bei analoger Anwendung auf den Kapital- und Zahlungsverkehr - nicht gegen die Erhebung der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG ins Treffen geführt werden, weil letztere weder eine diskriminierende noch eine schützende Wirkung entfaltet.]Nach Artikel 28, EG und Artikel 29, EG sind mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Bei den Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  3. Juli 1974, Rs 8/74 "Dassonville") um "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern". Im Erkenntnis Ausführungen, dass die für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit entwickelte Dassonville-Formel auf die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nicht übertragen werden kann (Hinweis Bröhmer in Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 56, Rz 20). [Hier: Selbst wenn man dennoch die "Dassonville-Formel" als auch für die Freiheit des Kapital- bzw. Zahlungsverkehrs anwendbar erachtete, so wäre für den Bereich des Steuerrechts zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Artikel 90, EG den Bestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit vorgeht. Demnach wäre im Beschwerdefall, welchem eine Abgabenerhebung zugrunde liegt, zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Artikel 90, EG vorliegt. Artikel 90, EG verbietet es den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Gleiches gilt für Abgaben, die geeignet sind, andere inländische Produktionen zu schützen. Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat vergleiche dazu die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). Artikel 90, EG kann aber - selbst bei analoger Anwendung auf den Kapital- und Zahlungsverkehr - nicht gegen die Erhebung der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG ins Treffen geführt werden, weil letztere weder eine diskriminierende noch eine schützende Wirkung entfaltet.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.