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{'item': '2004/16/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2004/16/0151 RechtssatzDie Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG entsteht mit Überreichung der Beschwerde (Hinweis E

  1. April 1999, 98/16/0130). Die Vorschreibung dieser Gebühr bzw. die Geltendmachung der Haftung dafür sind Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar. Die behaupteten Beweggründe für die Beschwerdeerhebung ("Barmherzigkeit", "selbstloses Handeln") lagen in der Sphäre und der Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers und sind keine Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen können. Es kam weder zu einem "ungewöhnlichen Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor. Dem rechtskundigen Beschwerdeführer musste vielmehr bekannt sein, dass er nach der bestehenden Rechtslage als einschreitender Anwalt dann zur Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG herangezogen wird, wenn im Fall der Beschwerdeerhebung und gleichzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages dieser abgewiesen wird und die Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittellos ist. [Hier: Der beschwerdeführende (jetzt emeritierte) Rechtsanwalt hatte als "frei gewählter Anwalt" für Flüchtlinge aus dem Kosovo (eine Mutter mit drei Kindern) gegen vier Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Gleichzeitig war unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe beantragt worden. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zog den Beschwerdeführer zur Entrichtung der Eingabengebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von S 10.000,-- sowie der Gebührenerhöhung von S 5.000,-- im Wege der Haftung heran. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Nachsicht der ihm vorgeschriebenen Gebühren samt Gebührenerhöhung nach § 236 BAO. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.]Die Gebührenschuld nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG entsteht mit Überreichung der Beschwerde (Hinweis E
  2. April 1999, 98/16/0130). Die Vorschreibung dieser Gebühr bzw. die Geltendmachung der Haftung dafür sind Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar. Die behaupteten Beweggründe für die Beschwerdeerhebung ("Barmherzigkeit", "selbstloses Handeln") lagen in der Sphäre und der Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers und sind keine Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen können. Es kam weder zu einem "ungewöhnlichen Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor. Dem rechtskundigen Beschwerdeführer musste vielmehr bekannt sein, dass er nach der bestehenden Rechtslage als einschreitender Anwalt dann zur Entrichtung der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG herangezogen wird, wenn im Fall der Beschwerdeerhebung und gleichzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages dieser abgewiesen wird und die Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittellos ist. [Hier: Der beschwerdeführende (jetzt emeritierte) Rechtsanwalt hatte als "frei gewählter Anwalt" für Flüchtlinge aus dem Kosovo (eine Mutter mit drei Kindern) gegen vier Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Gleichzeitig war unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe beantragt worden. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zog den Beschwerdeführer zur Entrichtung der Eingabengebühren nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG in der Höhe von S 10.000,-- sowie der Gebührenerhöhung von S 5.000,-- im Wege der Haftung heran. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Nachsicht der ihm vorgeschriebenen Gebühren samt Gebührenerhöhung nach Paragraph 236, BAO. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.] European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2004160151.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.