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{'item': '2004/16/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2004/16/0194 RechtssatzMit Urteil vom

  1. September 2004 in der Rechtssache C-414/02 fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Spruch: "Art. 202 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  2. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 79 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht entgegensteht, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese Regelung voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war." Daraus folgt, dass die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid (mit diesem wurde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK die gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm § 79 Abs. 2 ZollR-DG entstandene Abgabenschuld mitgeteilt) auf eine Gesetzesstelle gestützt hat, die - insoweit sie ohne Bedachtnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften genannten subjektiven Tatbestandselemente den Dienstgeber in den Kreis der Zollschuldner einbezieht - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht und die daher unangewendet zu bleiben hatte. Damit hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet. Der zweitangefochtene Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erlass der Zollschuld teilt dieses Schicksal, weil Vorfrage einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der Zollschuld die Frage ist, ob der Antragsteller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde.""Art". 202 Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  3. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Paragraph 79, Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht entgegensteht, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese Regelung voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war." Daraus folgt, dass die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid (mit diesem wurde der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 221, Absatz eins, ZK die gemäß Artikel 202, Absatz eins, ZK in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, ZollR-DG entstandene Abgabenschuld mitgeteilt) auf eine Gesetzesstelle gestützt hat, die - insoweit sie ohne Bedachtnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften genannten subjektiven Tatbestandselemente den Dienstgeber in den Kreis der Zollschuldner einbezieht - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht und die daher unangewendet zu bleiben hatte. Damit hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet. Der zweitangefochtene Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erlass der Zollschuld teilt dieses Schicksal, weil Vorfrage einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der Zollschuld die Frage ist, ob der Antragsteller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2001/16/0567 B
  4. November 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0414
  5. September 2004 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0195

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.