RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2004/16/0196 RechtssatzAnders als nach der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001 (Hinweis E
- September 2002, 2000/16/0114) konnte der Berufungssenat nach Inkrafttreten der genannten ZollR-DG-Novelle unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zurückweisen. Damit führt eine solche Aufhebung dazu, dass eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache möglich ist. Die Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ist in der Berufungsentscheidung zu verfügen. Wird keine ausdrückliche Zurückweisung an diese Behörde verfügt, sondern der Bescheid der Unterinstanz behoben, ohne die Sache einer meritorischen Erledigung zuzuführen, dann handelt es sich um eine Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl. dazu die zum AVG ergangene in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in Rz 31 zu § 66 Abs. 2 AVG angeführte Rechtsprechung). (Hier: Eine Zurückweisung wurde im Bescheid des Berufungssenates nicht ausdrücklich verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Darlegung der Rechtslage die Auffassung vertreten, die Behörde erster Instanz habe die Vorschreibung eines Zollbetrages rechtswidrig unterlassen. Damit hat dieser Berufungssenat keine Sachentscheidung über die Beschwerde getroffen, sondern die von der Behörde erster Instanz unterlassene Vorschreibung des Zollbetrages bemängelt. Es ist im Beschwerdefall somit davon auszugehen, dass der Berufungssenat mit seiner Entscheidung die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur neuerlichen Sachentscheidung zurückwies.)Anders als nach der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, (Hinweis E
- September 2002, 2000/16/0114) konnte der Berufungssenat nach Inkrafttreten der genannten ZollR-DG-Novelle unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zurückweisen. Damit führt eine solche Aufhebung dazu, dass eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache möglich ist. Die Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ist in der Berufungsentscheidung zu verfügen. Wird keine ausdrückliche Zurückweisung an diese Behörde verfügt, sondern der Bescheid der Unterinstanz behoben, ohne die Sache einer meritorischen Erledigung zuzuführen, dann handelt es sich um eine Zurückweisung der Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat vergleiche dazu die zum AVG ergangene in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in Rz 31 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG angeführte Rechtsprechung). (Hier: Eine Zurückweisung wurde im Bescheid des Berufungssenates nicht ausdrücklich verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Darlegung der Rechtslage die Auffassung vertreten, die Behörde erster Instanz habe die Vorschreibung eines Zollbetrages rechtswidrig unterlassen. Damit hat dieser Berufungssenat keine Sachentscheidung über die Beschwerde getroffen, sondern die von der Behörde erster Instanz unterlassene Vorschreibung des Zollbetrages bemängelt. Es ist im Beschwerdefall somit davon auszugehen, dass der Berufungssenat mit seiner Entscheidung die Sache an die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur neuerlichen Sachentscheidung zurückwies.)
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