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{'item': '2004/16/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2005 Geschäftszahl2004/16/0266 RechtssatzIm Beschwerdefall ist durch das widerrechtliche Abnehmen des zur Sicherung der Nämlichkeit der beförderten Waren angelegten Raumverschlusses durch den Lenker des Beförderungsmittels eine Zuwiderhandlung im Carnet TIR Verfahren erfolgt. Damit war eine Pflichtverletzung gegeben, die den Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK verwirklichte. Die im Beschwerdefall vorliegende Verfehlung ist keine in Art. 859 ZK-DVO in der vor dem

  1. Juli 2001 anzuwendenden Fassung angeführte Verfehlung, die sich auf die Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Die Aufzählung der Verfehlungen in Art. 859 ZK-DVO ist taxativ (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. November 1999, Rs C- 48/98). Im Versandverfahren war in der vor dem
  3. Juli 2001 anzuwendenden Fassung nur das Überschreiten der Gestellungsfrist eine angeführte Verfehlung, nicht aber die Verletzung des Zollverschlusses. Die Zollschuld entstand daher im Beschwerdefall nach Art. 204 ZK. Dies auch dann, wenn kein Versuch vorlag, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, oder dem Lenker des Beförderungsmittels keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. (Hier: Die beschwerdeführende Partei war Inhaber des Zollverfahrens und sie hatte die aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Durch das widerrechtliche Verhalten des Lenkers des Beförderungsmittels entstand für sie nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Zollschuld, weil eine der Pflichten nicht erfüllt wurde.)Im Beschwerdefall ist durch das widerrechtliche Abnehmen des zur Sicherung der Nämlichkeit der beförderten Waren angelegten Raumverschlusses durch den Lenker des Beförderungsmittels eine Zuwiderhandlung im Carnet TIR Verfahren erfolgt. Damit war eine Pflichtverletzung gegeben, die den Tatbestand des Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe a ZK verwirklichte. Die im Beschwerdefall vorliegende Verfehlung ist keine in Artikel 859, ZK-DVO in der vor dem
  4. Juli 2001 anzuwendenden Fassung angeführte Verfehlung, die sich auf die Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Die Aufzählung der Verfehlungen in Artikel 859, ZK-DVO ist taxativ vergleiche das Urteil des EuGH vom
  5. November 1999, Rs C- 48/98). Im Versandverfahren war in der vor dem
  6. Juli 2001 anzuwendenden Fassung nur das Überschreiten der Gestellungsfrist eine angeführte Verfehlung, nicht aber die Verletzung des Zollverschlusses. Die Zollschuld entstand daher im Beschwerdefall nach Artikel 204, ZK. Dies auch dann, wenn kein Versuch vorlag, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, oder dem Lenker des Beförderungsmittels keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. (Hier: Die beschwerdeführende Partei war Inhaber des Zollverfahrens und sie hatte die aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Durch das widerrechtliche Verhalten des Lenkers des Beförderungsmittels entstand für sie nach Artikel 204, Absatz 3, ZK die Zollschuld, weil eine der Pflichten nicht erfüllt wurde.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.