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{'item': 'AW 2004/17/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/17/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Vorstellung i.A. Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung einer Kanalbenützungsgebühr - Vorliegendenfalls erscheint es zunächst zweifelhaft, ob die durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte spruchgemäße "Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Kanalgebühren" überhaupt einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre. Selbst wenn man aber diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheid als Abgabenvorschreibung deuten könnte (vgl. hiezu auch das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2003, Zl. 99/17/0440), ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls aus folgenden Erwägungen abzuweisen: Die Beschwerdeführerin ist - mit Ausnahme ihres Liegenschaftseigentums - praktisch völlig vermögenslos. Eine Befriedigung der mitbeteiligten Gemeinde durch Zwangsversteigerung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft käme im Hinblick auf das behauptetermaßen rechtswirksam einverleibte, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehende Veräußerungsverbot nur in Betracht, wenn der verbotsberechtigte Ehegatte der Beschwerdeführerin zustimmen würde (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  2. Dezember 1976, SZ 49/151). Dass eine solche Zustimmung erteilt worden wäre oder auch nur zu erwarten sei, hat die Beschwerdeführerin entgegen der sie treffenden Darlegungslast nicht vorgebracht. Der sich weiters nach ihren Angaben in ihrem Eigentum befindliche Ehering ist gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 EO ohnedies unpfändbar. Inwiefern durch eine exekutive Verwertung der Armbanduhr ohne Batterie sowie des Halsketterls, falls eine Pfändung dieser Gegenstände im Hinblick auf § 250 Abs. 2 EO überhaupt in Betracht käme, einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde gebotenen Rückgewährung des von der Gemeinde daraus allenfalls erzielten Erlöses mit sich brächte, wurde nicht dargetan.Nichtstattgebung - Vorstellung i.A. Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung einer Kanalbenützungsgebühr - Vorliegendenfalls erscheint es zunächst zweifelhaft, ob die durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte spruchgemäße "Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Kanalgebühren" überhaupt einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich wäre. Selbst wenn man aber diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheid als Abgabenvorschreibung deuten könnte vergleiche hiezu auch das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. April 2003, Zl. 99/17/0440), ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls aus folgenden Erwägungen abzuweisen: Die Beschwerdeführerin ist - mit Ausnahme ihres Liegenschaftseigentums - praktisch völlig vermögenslos. Eine Befriedigung der mitbeteiligten Gemeinde durch Zwangsversteigerung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft käme im Hinblick auf das behauptetermaßen rechtswirksam einverleibte, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehende Veräußerungsverbot nur in Betracht, wenn der verbotsberechtigte Ehegatte der Beschwerdeführerin zustimmen würde vergleiche hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  4. Dezember 1976, SZ 49/151). Dass eine solche Zustimmung erteilt worden wäre oder auch nur zu erwarten sei, hat die Beschwerdeführerin entgegen der sie treffenden Darlegungslast nicht vorgebracht. Der sich weiters nach ihren Angaben in ihrem Eigentum befindliche Ehering ist gemäß Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 9, EO ohnedies unpfändbar. Inwiefern durch eine exekutive Verwertung der Armbanduhr ohne Batterie sowie des Halsketterls, falls eine Pfändung dieser Gegenstände im Hinblick auf Paragraph 250, Absatz 2, EO überhaupt in Betracht käme, einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde gebotenen Rückgewährung des von der Gemeinde daraus allenfalls erzielten Erlöses mit sich brächte, wurde nicht dargetan.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.