RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2004/17/0014 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde im Bereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien eine Verkehrsfläche, die dem Abstellen von Fahrzeugen diente, zum Teil durch eine solche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ersetzt. Daraus ergibt sich, dass mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme der Tatbestand der erstmaligen Herstellung einer Verkehrsfläche, nämlich eines Gehsteiges, erfüllt wurde. Dass sich an dieser Stelle bereits früher ein Gehsteig befunden hätte, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den benachbarten Liegenschaften erstmalig ein Gehsteig hergestellt oder ein bereits bestehender Gehsteig durch einen anderen ersetzt wurde. Es ist auch ohne Belang, ob die Verkehrsfläche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ohne Erhöhung des Niveaus lediglich mittels Einsäumung der asphaltierten Fläche durch Granitsteine hergestellt wurde. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dieser für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Teil der Straße eine Mindestbreite von 1,5 m aufweist. Wenn die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang rügen, die Abgabenbehörde hätte im Beschwerdefall nicht den Einheitssatz nach § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG anwenden dürfen, weil der Gehsteig nicht in jedem Bereich die Mindestbreite von 1,5 m aufweise und die tatsächlichen Errichtungskosten die in der genannten Bestimmung genannten Einheitssätze nicht erreicht hätten, so ist ihnen entgegen zu halten, dass § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG lediglich das Höchstmaß des von der Gemeinde festzusetzenden Einheitssatzes bestimmt. Dabei geht der Landesgesetzgeber von den halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters Gehsteig aus. Auf die tatsächlich anfallenden Errichtungskosten kommt es daher nicht an. Dass der von der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz das in § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG festgelegte Höchstmaß überschritten hätte, wird von den zur Beitragsleistung herangezogenen Beschwerdeführern nicht behauptet.Im Beschwerdefall wurde im Bereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien eine Verkehrsfläche, die dem Abstellen von Fahrzeugen diente, zum Teil durch eine solche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ersetzt. Daraus ergibt sich, dass mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme der Tatbestand der erstmaligen Herstellung einer Verkehrsfläche, nämlich eines Gehsteiges, erfüllt wurde. Dass sich an dieser Stelle bereits früher ein Gehsteig befunden hätte, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den benachbarten Liegenschaften erstmalig ein Gehsteig hergestellt oder ein bereits bestehender Gehsteig durch einen anderen ersetzt wurde. Es ist auch ohne Belang, ob die Verkehrsfläche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ohne Erhöhung des Niveaus lediglich mittels Einsäumung der asphaltierten Fläche durch Granitsteine hergestellt wurde. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dieser für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Teil der Straße eine Mindestbreite von 1,5 m aufweist. Wenn die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang rügen, die Abgabenbehörde hätte im Beschwerdefall nicht den Einheitssatz nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Bgld BauG anwenden dürfen, weil der Gehsteig nicht in jedem Bereich die Mindestbreite von 1,5 m aufweise und die tatsächlichen Errichtungskosten die in der genannten Bestimmung genannten Einheitssätze nicht erreicht hätten, so ist ihnen entgegen zu halten, dass Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Bgld BauG lediglich das Höchstmaß des von der Gemeinde festzusetzenden Einheitssatzes bestimmt. Dabei geht der Landesgesetzgeber von den halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters Gehsteig aus. Auf die tatsächlich anfallenden Errichtungskosten kommt es daher nicht an. Dass der von der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz das in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Bgld BauG festgelegte Höchstmaß überschritten hätte, wird von den zur Beitragsleistung herangezogenen Beschwerdeführern nicht behauptet.
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