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{'item': '2004/17/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2007 Geschäftszahl2004/17/0017 RechtssatzNach § 30 Sbg FrVerkG ist der Verbandsbeitrag für jedes Jahr (der Pflichtmitgliedschaft) zu entrichten. Die erstmalige Entrichtung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 Sbg FrVerkG erlischt die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 leg. cit. beendet. Daraus ergibt sich, dass Verbandsbeiträge ausschließlich für Zeiträume der beitragspflichtigen Tätigkeiten, nicht aber für jene vor deren Aufnahme bzw. nach deren Beendigung zu entrichten sind. Da für die ersten drei Jahre der Aufnahme einer Tätigkeit die allgemeine Regel des § 35 Abs. 1 leg. cit., wonach für die Bemessung die beitragspflichtigen Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend sein sollen, zu keiner Beitragsvorschreibung führen würde, hat der Salzburger Landesgesetzgeber in § 37 leg. cit. für diese Beitragszeiträume eine zeitnähere Bemessungsgrundlage gewählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2000, Zl. 95/17/0052). Erst nach Ablauf des zweitfolgenden Jahres nach Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeiten kommt die allgemeine Regel des § 35 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung. Was im Sbg FrVerkG für die Gesamtheit der Tätigkeiten ausdrücklich vorgesehen wurde, hat aber auch für die einzelne beitragspflichtige Tätigkeit zu gelten. Nach Beendigung einer von mehreren beitragspflichtigen Tätigkeit ist für diese kein Verbandsbeitrag mehr vorzuschreiben, auch wenn der Unternehmer die anderen Tätigkeiten weiter ausübt. In diesem Falle müssen aus den der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Umsätzen des zweitvorangegangenen Jahres die Umsätze jener Tätigkeit, die nicht mehr ausgeübt wird, herausgerechnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, welches auch sonst eine differenzierte Behandlung der einzelnen Tätigkeiten vorsieht (vgl. etwa die Herausnahme bestimmter Umsätze aus der Beitragspflicht nach § 35 Abs. 1 lit. a bis g oder die Erfassung der einzelnen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen), sondern auch aus Sachlichkeitserwägungen.Nach Paragraph 30, Sbg FrVerkG ist der Verbandsbeitrag für jedes Jahr (der Pflichtmitgliedschaft) zu entrichten. Die erstmalige Entrichtung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Sbg FrVerkG erlischt die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. beendet. Daraus ergibt sich, dass Verbandsbeiträge ausschließlich für Zeiträume der beitragspflichtigen Tätigkeiten, nicht aber für jene vor deren Aufnahme bzw. nach deren Beendigung zu entrichten sind. Da für die ersten drei Jahre der Aufnahme einer Tätigkeit die allgemeine Regel des Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit., wonach für die Bemessung die beitragspflichtigen Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend sein sollen, zu keiner Beitragsvorschreibung führen würde, hat der Salzburger Landesgesetzgeber in Paragraph 37, leg. cit. für diese Beitragszeiträume eine zeitnähere Bemessungsgrundlage gewählt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2000, Zl. 95/17/0052). Erst nach Ablauf des zweitfolgenden Jahres nach Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeiten kommt die allgemeine Regel des Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. zur Anwendung. Was im Sbg FrVerkG für die Gesamtheit der Tätigkeiten ausdrücklich vorgesehen wurde, hat aber auch für die einzelne beitragspflichtige Tätigkeit zu gelten. Nach Beendigung einer von mehreren beitragspflichtigen Tätigkeit ist für diese kein Verbandsbeitrag mehr vorzuschreiben, auch wenn der Unternehmer die anderen Tätigkeiten weiter ausübt. In diesem Falle müssen aus den der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Umsätzen des zweitvorangegangenen Jahres die Umsätze jener Tätigkeit, die nicht mehr ausgeübt wird, herausgerechnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, welches auch sonst eine differenzierte Behandlung der einzelnen Tätigkeiten vorsieht vergleiche etwa die Herausnahme bestimmter Umsätze aus der Beitragspflicht nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis g oder die Erfassung der einzelnen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen), sondern auch aus Sachlichkeitserwägungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.