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{'item': '2004/17/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2007 Geschäftszahl2004/17/0017 RechtssatzBei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch für jene Fälle, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgabe, sondern - wie im Fall des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind. Wenn der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird, muss dieser Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (Hinweis E VfGH

  1. März 2006, B 158/05). Von einem wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr kann bei einer bereits eingestellten Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht alle Tätigkeiten beendet hat, sondern einzelne fortführt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2006, B 158/05, gegen die Auffassung, dass für einen längst eingestellten Betrieb Fremdenverkehrsbeitrag nur deswegen zu bezahlen sein solle, weil der (vormalige) Betriebsinhaber noch mit einem anderen Betrieb Pflichtmitglied des Fremdenverkehrsverbandes sei, mit der Begründung ausgesprochen, dass für diesen Zeitraum kein Zusammenhang zwischen der Bemessungsgrundlage und dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vom Unternehmer beendete Tätigkeit von einem Dritten (allenfalls unter Verwendung derselben Betriebsmittel) weitergeführt wird, weil der Umstand, dass der Dritte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht, keine Beitragsvorschreibung an den insoweit nicht mehr tätigen Unternehmer rechtfertigen kann. Dem steht auch die Bestimmung des § 37 Abs. 8 Sbg FrVerkG nicht entgegen, regelt diese doch ausschließlich die Beitragsbemessung des Nachfolgers. Für die Beitragsbemessung des insoweit nicht mehr tätigen Unternehmers ist diese Bestimmung ohne Bedeutung. Es kann somit im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob eine Unternehmensübertragung iSd § 1409 ABGB stattgefunden hat, weil eine solche nur bei dem übernehmenden Dritten zu Tragen käme. Ob bei diesem die Bemessungsgrundlage nach § 37 Abs. 8 Sbg FrVerkG oder nach der Grundregel des § 35 Abs. 1 Sbg FrVerkG ermittelt wird, ist für den Wegfall der Beitragspflicht des insoweit nicht mehr tätigen Unternehmers unerheblich. (Hier: Die Abgabepflichtige überträgt ihre Schischule mit
  3. 1998 an einen Dritten und führt ihren Hotelbetrieb unverändert weiter.)Bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch für jene Fälle, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgabe, sondern - wie im Fall des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind. Wenn der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird, muss dieser Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (Hinweis E VfGH
  4. März 2006, B 158/05). Von einem wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr kann bei einer bereits eingestellten Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht alle Tätigkeiten beendet hat, sondern einzelne fortführt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher in seinem Erkenntnis vom
  5. März 2006, B 158/05, gegen die Auffassung, dass für einen längst eingestellten Betrieb Fremdenverkehrsbeitrag nur deswegen zu bezahlen sein solle, weil der (vormalige) Betriebsinhaber noch mit einem anderen Betrieb Pflichtmitglied des Fremdenverkehrsverbandes sei, mit der Begründung ausgesprochen, dass für diesen Zeitraum kein Zusammenhang zwischen der Bemessungsgrundlage und dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vom Unternehmer beendete Tätigkeit von einem Dritten (allenfalls unter Verwendung derselben Betriebsmittel) weitergeführt wird, weil der Umstand, dass der Dritte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht, keine Beitragsvorschreibung an den insoweit nicht mehr tätigen Unternehmer rechtfertigen kann. Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 8, Sbg FrVerkG nicht entgegen, regelt diese doch ausschließlich die Beitragsbemessung des Nachfolgers. Für die Beitragsbemessung des insoweit nicht mehr tätigen Unternehmers ist diese Bestimmung ohne Bedeutung. Es kann somit im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob eine Unternehmensübertragung iSd Paragraph 1409, ABGB stattgefunden hat, weil eine solche nur bei dem übernehmenden Dritten zu Tragen käme. Ob bei diesem die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 37, Absatz 8, Sbg FrVerkG oder nach der Grundregel des Paragraph 35, Absatz eins, Sbg FrVerkG ermittelt wird, ist für den Wegfall der Beitragspflicht des insoweit nicht mehr tätigen Unternehmers unerheblich. (Hier: Die Abgabepflichtige überträgt ihre Schischule mit
  6. 1998 an einen Dritten und führt ihren Hotelbetrieb unverändert weiter.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.