RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 Geschäftszahl2004/17/0019 RechtssatzDer Relativsatz "deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt" in § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG bezieht sich lediglich auf Hofflächen. Nur bei diesen hängt ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage schon dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage ab; in Ansehung der in Abs. 3 legcit genannten Gebäude und Gebäudeteile ist demgegenüber die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG (in Ermangelung einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung) unabhängig davon angeordnet, ob ihre Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt oder nicht. Die Anordnung, den niedrigeren Einheitssatz in Anwendung zu bringen, kann sich vor diesem Hintergrund nur auf alle diese Gebäude und Gebäudeteile, und zwar unabhängig von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage beziehen. Unabhängig davon, ob der Stallbereich im engeren Sinn nun als selbstständiger Gebäudeteil zu qualifizieren ist oder nicht, ergibt sich somit aus § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG keine Ermächtigung, diesen zur Gänze aus der Berechnungsfläche auszuscheiden. Handelte es sich dabei um einen Gebäudeteil, so wäre er - ebenso wie der Hygienebereich - als ein nicht Wohnzwecken dienender Gebäudeteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG zu qualifizieren, für den - wie auch für den Hygienebereich selbst - zulässigerweise der halbe Einheitssatz in Anrechnung gebracht werden durfte. Bildete dieser Teil demgegenüber gemeinsam mit dem so genannten Hygienebereich ein einheitliches Gebäude, so würde dasselbe gelten.Der Relativsatz "deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt" in Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalAbgG bezieht sich lediglich auf Hofflächen. Nur bei diesen hängt ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage schon dem Grunde nach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalAbgG von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage ab; in Ansehung der in Absatz 3, legcit genannten Gebäude und Gebäudeteile ist demgegenüber die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalAbgG (in Ermangelung einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung) unabhängig davon angeordnet, ob ihre Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt oder nicht. Die Anordnung, den niedrigeren Einheitssatz in Anwendung zu bringen, kann sich vor diesem Hintergrund nur auf alle diese Gebäude und Gebäudeteile, und zwar unabhängig von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage beziehen. Unabhängig davon, ob der Stallbereich im engeren Sinn nun als selbstständiger Gebäudeteil zu qualifizieren ist oder nicht, ergibt sich somit aus Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalAbgG keine Ermächtigung, diesen zur Gänze aus der Berechnungsfläche auszuscheiden. Handelte es sich dabei um einen Gebäudeteil, so wäre er - ebenso wie der Hygienebereich - als ein nicht Wohnzwecken dienender Gebäudeteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalAbgG zu qualifizieren, für den - wie auch für den Hygienebereich selbst - zulässigerweise der halbe Einheitssatz in Anrechnung gebracht werden durfte. Bildete dieser Teil demgegenüber gemeinsam mit dem so genannten Hygienebereich ein einheitliches Gebäude, so würde dasselbe gelten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.