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{'item': '2004/17/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2004/17/0027 RechtssatzDie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, B 1620/97, Slg. Nr. 15.583, getroffene Aussage kommt nur in jenen Fällen zum Tragen, in welchen die landesgesetzliche Regelung die bundesgesetzliche Ermächtigung soweit konkretisiert, dass sie die Bemessung der Abgabe ohne Dazwischentreten einer Verordnung der Gemeinde ermöglicht. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann sich der Verordnungsgeber der Gemeinde auf die Anordnung der Erhebung der im Landesgesetz dann (der Höhe nach) schon ausreichend präzisierten Abgabe dem Grunde nach beschränken. Von einer solchen - dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vergleichbaren - Konstellation kann im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein. Dies zeigt sich schon unzweifelhaft an der - auch für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr geltenden - Bestimmung des § 2 Abs. 1 Sbg BenützungsGebG, wonach die von der Gemeinde auf Grund eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 leg. cit. erhobenen Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen sind. Die in § 9 leg. cit. enthaltenen Vorschriften betreffend die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr enthalten zwar Kriterien, nach denen die Aufteilung der anfallenden Benützungsgebühren auf die einzelnen Abgabepflichtigen vorzunehmen ist, legen jedoch nicht einen Tarif (in Abhängigkeit von dort angeführten Bemessungskriterien) fest. Im Übrigen handelt es sich auch - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall - hier nicht um eine Abgabe nach § 8 Abs. 5 F-VG, sondern um eine solche nach § 7 Abs. 5 F-VG in Verbindung mit einem auf § 8 Abs. 1 F-VG gestützten Landesgesetz (weil die bundesgesetzliche Ermächtigung die landesgesetzliche überlagert hat). Das Sbg BenützungsGebG setzt damit nicht nur eine in Verordnungsform ergehende Anordnung der Erhebung der Kanalbenützungsgebühr dem Grunde nach, sondern auch die Festlegung eines Tarifes durch Verordnung der Gemeindevertretung voraus, in welchem die Höhe der zu entrichtenden Abgabe, gemessen an den Kriterien des § 9 Abs. 1 lit. a oder lit. b Sbg BenützungsGebG festgelegt wird.Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, B 1620/97, Slg. Nr. 15.583, getroffene Aussage kommt nur in jenen Fällen zum Tragen, in welchen die landesgesetzliche Regelung die bundesgesetzliche Ermächtigung soweit konkretisiert, dass sie die Bemessung der Abgabe ohne Dazwischentreten einer Verordnung der Gemeinde ermöglicht. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann sich der Verordnungsgeber der Gemeinde auf die Anordnung der Erhebung der im Landesgesetz dann (der Höhe nach) schon ausreichend präzisierten Abgabe dem Grunde nach beschränken. Von einer solchen - dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vergleichbaren - Konstellation kann im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein. Dies zeigt sich schon unzweifelhaft an der - auch für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr geltenden - Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Sbg BenützungsGebG, wonach die von der Gemeinde auf Grund eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. erhobenen Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen sind. Die in Paragraph 9, leg. cit. enthaltenen Vorschriften betreffend die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr enthalten zwar Kriterien, nach denen die Aufteilung der anfallenden Benützungsgebühren auf die einzelnen Abgabepflichtigen vorzunehmen ist, legen jedoch nicht einen Tarif (in Abhängigkeit von dort angeführten Bemessungskriterien) fest. Im Übrigen handelt es sich auch - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall - hier nicht um eine Abgabe nach Paragraph 8, Absatz 5, F-VG, sondern um eine solche nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG in Verbindung mit einem auf Paragraph 8, Absatz eins, F-VG gestützten Landesgesetz (weil die bundesgesetzliche Ermächtigung die landesgesetzliche überlagert hat). Das Sbg BenützungsGebG setzt damit nicht nur eine in Verordnungsform ergehende Anordnung der Erhebung der Kanalbenützungsgebühr dem Grunde nach, sondern auch die Festlegung eines Tarifes durch Verordnung der Gemeindevertretung voraus, in welchem die Höhe der zu entrichtenden Abgabe, gemessen an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, Sbg BenützungsGebG festgelegt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.