RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2004/17/0035 RechtssatzDie im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen (insbesondere § 14 Abs. 2 Z 1) hindern ausländische Veranstalter daran, im Inland Glücksspiele anzubieten. Diese offensichtliche Beschränkung der aktiven Dienstleistungsfreiheit (vgl. die Rdnr. 19 des Urteils des EuGH vom
- November 2003 in der Rechtssache Lindman) macht schon deutlich, dass die österreichische Regelung des Glücksspielwesens grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit berührt (vgl. Griller/Reinl, Die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, ZfV 1998, 234, 238; E
- Dezember 1998, 97/17/0175). Eine Vertragsverletzung der Republik Österreich wegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch nationale Bestimmungen setzt jedoch einen Auslandsbezug des Sachverhaltes voraus. Weist ein zu entscheidender Fall keinerlei Bezug zu einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalt auf, so sind die Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1998, 97/17/0175, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Steht fest, dass der einschlägige Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist, liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, bei dem nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten nicht geltend gemacht werden können (so die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom
- Februar 2003, Anomar, Rdnr. 21; ebenso auch Rdnr. 39 des Urteils des EuGH vom
- September 2003, Anomar). Auf die Verletzung der aktiven Dienstleistungsfreiheit könnte sich somit ein in Österreich ansässiges Unternehmen nicht berufen, wenn es vor einem österreichischen Gericht die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geltend machen wollte; Art. 49 ist auf einen solchen, rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar (vgl. Griller/Reinl, aaO, 238, im Text bei FN 11). Ist eine nationale Regelung - wie hier - unterschiedslos auf Unternehmen (Kapitalgesellschaften) mit Sitz im Inland und - allenfalls - im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften) anwendbar, kann sie aber nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- September 2003, Anomar, Rdnr. 39 mwH).Die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen (insbesondere Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) hindern ausländische Veranstalter daran, im Inland Glücksspiele anzubieten. Diese offensichtliche Beschränkung der aktiven Dienstleistungsfreiheit vergleiche die Rdnr. 19 des Urteils des EuGH vom
- November 2003 in der Rechtssache Lindman) macht schon deutlich, dass die österreichische Regelung des Glücksspielwesens grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit berührt vergleiche Griller/Reinl, Die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, ZfV 1998, 234, 238; E
- Dezember 1998, 97/17/0175). Eine Vertragsverletzung der Republik Österreich wegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch nationale Bestimmungen setzt jedoch einen Auslandsbezug des Sachverhaltes voraus. Weist ein zu entscheidender Fall keinerlei Bezug zu einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalt auf, so sind die Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1998, 97/17/0175, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Steht fest, dass der einschlägige Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist, liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, bei dem nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten nicht geltend gemacht werden können (so die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom
- Februar 2003, Anomar, Rdnr. 21; ebenso auch Rdnr. 39 des Urteils des EuGH vom
- September 2003, Anomar). Auf die Verletzung der aktiven Dienstleistungsfreiheit könnte sich somit ein in Österreich ansässiges Unternehmen nicht berufen, wenn es vor einem österreichischen Gericht die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geltend machen wollte; Artikel 49, ist auf einen solchen, rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar vergleiche Griller/Reinl, aaO, 238, im Text bei FN 11). Ist eine nationale Regelung - wie hier - unterschiedslos auf Unternehmen (Kapitalgesellschaften) mit Sitz im Inland und - allenfalls - im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften) anwendbar, kann sie aber nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- September 2003, Anomar, Rdnr. 39 mwH). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0036