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{'item': '2004/17/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2004/17/0035 RechtssatzArt. 86 EG soll sicherstellen, dass einerseits die Mitgliedstaaten ihre eigene Stellung gegenüber bestimmten Unternehmen nicht dazu verwenden, diese zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen, und dass andererseits die Unternehmen ihr besonderes Verhältnis zum Staat nicht in vertragswidriger Weise ausnutzen. Dies kann entweder der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat das Unternehmen zu einem Verhalten veranlasst, welches zwar nicht dem Unternehmen selbst, aber dem Mitgliedstaat verboten ist (z.B. die Gewährung staatlicher Beihilfen an andere Unternehmen) oder wenn er das Unternehmen selbst zu einer vertragswidrigen Verhaltensweise veranlasst. Wenn das wettbewerbswidrige Verhalten vom Staat veranlasst worden ist, ist das Unternehmen dagegen nicht selbst für die Vertragsverletzung verantwortlich (vgl. Hochbaum/Klotz in Von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6, Rz 4 zu Art. 86 EG). Die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte nach Art. 86 Abs. 1 EG erfolgt in der Regel durch Hoheitsakt der öffentlichen Hand, wobei es auf die Rechtsform der Übertragung nicht ankommt. Von der Gewährung eines Rechts kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn bei Erfüllung gesetzlich festgelegter Voraussetzungen ein dahingehender Rechtsanspruch besteht, beispielsweise bei der Gewährung einer Konzession (vgl. Hochbaum/Klotz, aaO, Rz 21).Artikel 86, EG soll sicherstellen, dass einerseits die Mitgliedstaaten ihre eigene Stellung gegenüber bestimmten Unternehmen nicht dazu verwenden, diese zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen, und dass andererseits die Unternehmen ihr besonderes Verhältnis zum Staat nicht in vertragswidriger Weise ausnutzen. Dies kann entweder der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat das Unternehmen zu einem Verhalten veranlasst, welches zwar nicht dem Unternehmen selbst, aber dem Mitgliedstaat verboten ist (z.B. die Gewährung staatlicher Beihilfen an andere Unternehmen) oder wenn er das Unternehmen selbst zu einer vertragswidrigen Verhaltensweise veranlasst. Wenn das wettbewerbswidrige Verhalten vom Staat veranlasst worden ist, ist das Unternehmen dagegen nicht selbst für die Vertragsverletzung verantwortlich vergleiche Hochbaum/Klotz in Von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6, Rz 4 zu Artikel 86, EG). Die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte nach Artikel 86, Absatz eins, EG erfolgt in der Regel durch Hoheitsakt der öffentlichen Hand, wobei es auf die Rechtsform der Übertragung nicht ankommt. Von der Gewährung eines Rechts kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn bei Erfüllung gesetzlich festgelegter Voraussetzungen ein dahingehender Rechtsanspruch besteht, beispielsweise bei der Gewährung einer Konzession vergleiche Hochbaum/Klotz, aaO, Rz 21). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0036

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.