RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2004/17/0035 RechtssatzGemäß § 14 Abs. 5 GSpG dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden, solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist; treten mehrere Konzessionswerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen demjenigen Bewerber die Konzession zu erteilen, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt (§ 14 Abs. 2 Z 5 GSpG). Diese gesetzliche Regelung hat zum Ziel und zur Folge, dass nur ein Unternehmen die (jeweils beantragte) Konzession erhält. Damit hat aber nicht jeder (die im § 14 Abs. 2 leg. cit. für alle Bewerber normierten gesetzlichen [Mindest-]Voraussetzungen erfüllende) Konzessionswerber einen Anspruch auf Erteilung der Konzession, sondern nur der, der die in der genannten Gesetzesstelle aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf den besten Abgabenertrag erfüllt. Damit wird diesem im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG ein Recht gewährt, das andere von einer gleichartigen Tätigkeit im Konzessionsbereich ausschließt. Durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts an ein Unternehmen wird nämlich der Wettbewerb auf dem von dem Recht betroffenen Markt ausgeschlossen, weil allein diesem Unternehmen ein bestimmtes Tätigwerden unter Ausschluss der anderen Marktteilnehmer vorbehalten wird (vgl. Hochbaum/Klotz in Von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6, Rz 23 zu Art. 86 EG); darin liegt auch der Unterschied zu einer Regelung, die jedem Konzessionswerber bei Erfüllen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Tätigkeit auf dem vom Recht betroffenen Markt einräumt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, GSpG dürfen weitere Konzessionen nach Absatz eins, nicht erteilt werden, solange eine nach Absatz eins, erteilte Konzession aufrecht ist; treten mehrere Konzessionswerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen demjenigen Bewerber die Konzession zu erteilen, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, GSpG). Diese gesetzliche Regelung hat zum Ziel und zur Folge, dass nur ein Unternehmen die (jeweils beantragte) Konzession erhält. Damit hat aber nicht jeder (die im Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. für alle Bewerber normierten gesetzlichen [Mindest-]Voraussetzungen erfüllende) Konzessionswerber einen Anspruch auf Erteilung der Konzession, sondern nur der, der die in der genannten Gesetzesstelle aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf den besten Abgabenertrag erfüllt. Damit wird diesem im Sinne des Artikel 86, Absatz eins, EG ein Recht gewährt, das andere von einer gleichartigen Tätigkeit im Konzessionsbereich ausschließt. Durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts an ein Unternehmen wird nämlich der Wettbewerb auf dem von dem Recht betroffenen Markt ausgeschlossen, weil allein diesem Unternehmen ein bestimmtes Tätigwerden unter Ausschluss der anderen Marktteilnehmer vorbehalten wird vergleiche Hochbaum/Klotz in Von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6, Rz 23 zu Artikel 86, EG); darin liegt auch der Unterschied zu einer Regelung, die jedem Konzessionswerber bei Erfüllen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Tätigkeit auf dem vom Recht betroffenen Markt einräumt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0036
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.