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{'item': '2004/17/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 Geschäftszahl2004/17/0043 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, ausgeführt, § 209 Abs. 3 BAO idF vor der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die in dieser Bestimmung umschriebene Frist beginnt nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des § 209a Abs. 1 BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung. Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung ist auf die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Stmk LAO zu übertragen, zumal der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 nicht nachvollzogen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, ausgeführt, Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die in dieser Bestimmung umschriebene Frist beginnt nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des Paragraph 209, Absatz 3, BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung. Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung ist auf die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 158, Absatz 3 und des Paragraph 158 a, Absatz eins, Stmk LAO zu übertragen, zumal der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, nicht nachvollzogen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.