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{'item': '2004/17/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 Geschäftszahl2004/17/0052 RechtssatzDer Vorarlberger Landesgesetzgeber knüpft mit dem Begriff Jahrespachtzins in § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003 an einen Begriff des Zivilrechtes an, welcher in rechtlicher Betrachtung auszulegen ist. Jahrespachtzins ist also jener Zins, welcher dem Verpächter für die Überlassung der Jagd im betreffenden Jagdjahr zu leisten ist, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Fälligkeitstermin dem dispositiven Recht entspricht oder nicht. Es ist nämlich - jedenfalls im Zweifel - nicht davon auszugehen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber allein durch Verwendung dieses Begriffes anordnen wollte, dass der Jagdpachtzins im Falle der Vereinbarung von Fälligkeitsterminen, die vom dispositiven Recht abweichen, jeweils auf- bzw. abzuzinsen wäre. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 lit. a des Vorarlberger Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, die Auffassung vertreten, der dort umschriebene Begriff der vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen sei (auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVerfG) nicht in formal-rechtlicher Betrachtungsweise auszulegen (Hinweis E

  1. Februar 2004, 2000/17/0156). Dies gilt auch für den entsprechenden Begriff im § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG
  2. § 8a Abs. 2 Vlbg AbgVerfG stand somit insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entgegen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhalts war daher gemäß § 8a Abs. 1 Vlbg AbgVerfG insoweit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Der Vorarlberger Landesgesetzgeber knüpft mit dem Begriff Jahrespachtzins in Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg JagdAbgG 2003 an einen Begriff des Zivilrechtes an, welcher in rechtlicher Betrachtung auszulegen ist. Jahrespachtzins ist also jener Zins, welcher dem Verpächter für die Überlassung der Jagd im betreffenden Jagdjahr zu leisten ist, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Fälligkeitstermin dem dispositiven Recht entspricht oder nicht. Es ist nämlich - jedenfalls im Zweifel - nicht davon auszugehen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber allein durch Verwendung dieses Begriffes anordnen wollte, dass der Jagdpachtzins im Falle der Vereinbarung von Fälligkeitsterminen, die vom dispositiven Recht abweichen, jeweils auf- bzw. abzuzinsen wäre. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 3, Litera a, des Vorarlberger Jagdabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1949,, die Auffassung vertreten, der dort umschriebene Begriff der vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen sei (auch im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Vlbg AbgVerfG) nicht in formal-rechtlicher Betrachtungsweise auszulegen (Hinweis E
  3. Februar 2004, 2000/17/0156). Dies gilt auch für den entsprechenden Begriff im Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg JagdAbgG
  4. Paragraph 8 a, Absatz 2, Vlbg AbgVerfG stand somit insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entgegen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhalts war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Vlbg AbgVerfG insoweit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.