← Österreich

{'item': '2004/17/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2004/17/0054 Rechtssatz§ 13 Bgld KanalAbgG ist die vom Abgabepflichtigen postulierte Voraussetzung des Vorliegens wesentlich unterschiedlicher Kosten nicht zu entnehmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Ortsteil eine eigene Kanalisationsanlage errichtet und betrieben, so erscheint die Erlassung einer gesonderten Kanalgebührenordnung für die an diese Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke unbedenklich. Es mag allerdings zutreffen, dass der Verordnungsgeber einer mehrere getrennte Kanalisationsanlagen betreibenden Gemeinde nach dem Sachlichkeitsgebot gehalten ist, die jeweiligen Kanalgebühren für die jeweiligen Ortsteile so festzusetzen, dass der Deckungsgrad der relevanten Ausgaben an Betriebskosten, Instandhaltungskosten und umlegbaren nicht getilgten Errichtungskosten durch das Gebührenaufkommen in Ansehung der betroffenen Kanalanlagen in etwa gleich ist. Bedenken dahingehend, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen gegen dieses Gebot bei Erlassung der hier maßgeblichen Verordnungen für den Ortsteil Keltenberg und Römersee verstoßen hätte, werden vom Abgabepflichtigen weder vorgetragen noch sind solche beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Beiblättern zu den Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ergibt sich ein für den Ortsteil Keltenberg und Römersee jedenfalls nicht nachteiliger Deckungsgrad der genannten Ausgaben durch Gebühreneinnahmen (Hinweis E

  1. Februar 2005, 2004/17/0061).Paragraph 13, Bgld KanalAbgG ist die vom Abgabepflichtigen postulierte Voraussetzung des Vorliegens wesentlich unterschiedlicher Kosten nicht zu entnehmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Ortsteil eine eigene Kanalisationsanlage errichtet und betrieben, so erscheint die Erlassung einer gesonderten Kanalgebührenordnung für die an diese Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke unbedenklich. Es mag allerdings zutreffen, dass der Verordnungsgeber einer mehrere getrennte Kanalisationsanlagen betreibenden Gemeinde nach dem Sachlichkeitsgebot gehalten ist, die jeweiligen Kanalgebühren für die jeweiligen Ortsteile so festzusetzen, dass der Deckungsgrad der relevanten Ausgaben an Betriebskosten, Instandhaltungskosten und umlegbaren nicht getilgten Errichtungskosten durch das Gebührenaufkommen in Ansehung der betroffenen Kanalanlagen in etwa gleich ist. Bedenken dahingehend, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen gegen dieses Gebot bei Erlassung der hier maßgeblichen Verordnungen für den Ortsteil Keltenberg und Römersee verstoßen hätte, werden vom Abgabepflichtigen weder vorgetragen noch sind solche beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Beiblättern zu den Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ergibt sich ein für den Ortsteil Keltenberg und Römersee jedenfalls nicht nachteiliger Deckungsgrad der genannten Ausgaben durch Gebühreneinnahmen (Hinweis E
  2. Februar 2005, 2004/17/0061). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0056 2004/17/0055

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.