RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2004/17/0054 RechtssatzDer Abgabepflichtige erachtet es für bedenklich, dass die gegenständlichen Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen durch Verwendung des Begriffes "Berechnungsfläche" in ihrem § 2 auf die Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG verweisen. Die in Rede stehende Kanalanlage sei nicht zur Einleitung von Niederschlagswässern geeignet, wie sich aus wasserrechtlichen Bescheiden vom
- Mai 1983 und vom
- Juli 1988 ergebe. Durch das Abstellen auch auf die bebaute Fläche (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG) solle aber eine pauschale Erfassung der - im vorliegenden Fall durch die Kanalisationsanlage gar nicht entsorgten - Niederschlagswässer erfolgen, während durch § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. der Nutzen für den Schmutzwasseranfall pauschal abgegolten werden solle. Mit diesem Einwand vermag der Abgabepflichtige zunächst keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu wecken, dass durch das Abstellen auf die Berechnungsfläche im Verständnis des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG Gebühren in einer Höhe eingehoben würden, deren Gesamtausmaß das nach (finanzverfassungs-)gesetzlichen Regelungen bestimmte Höchstmaß überstiege (vgl. hiezu auch den Deckungsgrad des Gebührenaufkommens; auf die Frage, welche Bedeutung es hat, dass der Beschwerdefall keinen Anlassfall für die genannte Aufhebung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2005, G 76/02-23, V 22-26/02- 23, G 375/02-19, V 86/02-19, bildet [und unter der Geltung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG im Falle eines Überschreitens der landesgesetzlich unzulässigerweise festgesetzten Beschränkung dessen Verhältnis zur finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung für die Gemeinden zu prüfen wäre], ist daher nicht näher einzugehen).Der Abgabepflichtige erachtet es für bedenklich, dass die gegenständlichen Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen durch Verwendung des Begriffes "Berechnungsfläche" in ihrem Paragraph 2, auf die Regeln des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG verweisen. Die in Rede stehende Kanalanlage sei nicht zur Einleitung von Niederschlagswässern geeignet, wie sich aus wasserrechtlichen Bescheiden vom
- Mai 1983 und vom
- Juli 1988 ergebe. Durch das Abstellen auch auf die bebaute Fläche vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KanalAbgG) solle aber eine pauschale Erfassung der - im vorliegenden Fall durch die Kanalisationsanlage gar nicht entsorgten - Niederschlagswässer erfolgen, während durch Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. der Nutzen für den Schmutzwasseranfall pauschal abgegolten werden solle. Mit diesem Einwand vermag der Abgabepflichtige zunächst keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu wecken, dass durch das Abstellen auf die Berechnungsfläche im Verständnis des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG Gebühren in einer Höhe eingehoben würden, deren Gesamtausmaß das nach (finanzverfassungs-)gesetzlichen Regelungen bestimmte Höchstmaß überstiege vergleiche hiezu auch den Deckungsgrad des Gebührenaufkommens; auf die Frage, welche Bedeutung es hat, dass der Beschwerdefall keinen Anlassfall für die genannte Aufhebung des Paragraph 11, Absatz eins, Bgld KanalAbgG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2005, G 76/02-23, römisch fünf 22-26/02- 23, G 375/02-19, römisch fünf 86/02-19, bildet [und unter der Geltung des Paragraph 11, Absatz eins, Bgld KanalAbgG im Falle eines Überschreitens der landesgesetzlich unzulässigerweise festgesetzten Beschränkung dessen Verhältnis zur finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung für die Gemeinden zu prüfen wäre], ist daher nicht näher einzugehen). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0056 2004/17/0055