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{'item': '2004/17/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2004/17/0054 RechtssatzSoweit die "Sachadäquanz" des im Gesetz vorgesehenen Berechnungsmodus angezweifelt wird, richten sich die Beschwerdeausführungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Verordnungen der Marktgemeinde Wiesen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für Keltenberg und Römersee zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmung. Insoweit sind jedoch beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Die verbaute Fläche erscheint als sachliches Kriterium für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung einer Kanalanlage durch die verschiedenen Abgabepflichtigen durchaus geeignet. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher keine Bedenken gegen vergleichbare gesetzliche Regelungen erkennen lassen. Daran ändert auch nichts der Hinweis auf die "pauschale Erfassung der Niederschlagswässer" durch die Definition der bebauten Fläche in § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG. Die in den Beschwerden dargestellte Situation, dass es nicht zur Einleitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation kommen dürfe, ist nach diesen Ausführungen jedoch im gesamten örtlichen Geltungsbereich der Verordnung gegeben, sodass eine Berechnungsvorschrift vorliegt, die nicht einzelne Gebäude im Anwendungsbereich der Verordnung anders behandelt als andere Gebäude. Insofern bestehen daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage bzw. die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Verordnung (Hinweis E

  1. Februar 2005, 2004/17/0061).Soweit die "Sachadäquanz" des im Gesetz vorgesehenen Berechnungsmodus angezweifelt wird, richten sich die Beschwerdeausführungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Verordnungen der Marktgemeinde Wiesen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für Keltenberg und Römersee zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmung. Insoweit sind jedoch beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Die verbaute Fläche erscheint als sachliches Kriterium für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung einer Kanalanlage durch die verschiedenen Abgabepflichtigen durchaus geeignet. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher keine Bedenken gegen vergleichbare gesetzliche Regelungen erkennen lassen. Daran ändert auch nichts der Hinweis auf die "pauschale Erfassung der Niederschlagswässer" durch die Definition der bebauten Fläche in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KanalAbgG. Die in den Beschwerden dargestellte Situation, dass es nicht zur Einleitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation kommen dürfe, ist nach diesen Ausführungen jedoch im gesamten örtlichen Geltungsbereich der Verordnung gegeben, sodass eine Berechnungsvorschrift vorliegt, die nicht einzelne Gebäude im Anwendungsbereich der Verordnung anders behandelt als andere Gebäude. Insofern bestehen daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage bzw. die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Verordnung (Hinweis E
  2. Februar 2005, 2004/17/0061). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0056 2004/17/0055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.