RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2004 Geschäftszahl2004/17/0066 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2003, 2002/17/0293, implizit zu Grunde gelegt hat, ist Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 dahingehend zu verstehen, dass die dort angesprochenen Referenzmengen jeweils entweder die Anlieferungs-Referenzmenge oder die Direktvermarktungs-Referenzmenge sind. Wenn in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung davon die Rede ist, dass ein Erzeuger nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch nimmt, so ist daher in der Formulierung darauf Bedacht genommen, dass nicht jeder Milcherzeuger sowohl über eine Anlieferungs-Referenzmenge als auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen muss. Die Anordnung, dass mindestens 70 % der zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge in Anspruch genommen worden sein mussten, bezieht sich (getrennt) sowohl auf die Direktverkaufs-Referenzmenge als auch auf die Anlieferungs-Referenzmenge. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Überlegung, dass auch die einzelstaatliche Reserve getrennt nach der jeweiligen Art der Referenzmenge zu dotieren ist (und die einzelnen Referenzmengen, die der nationalen Reserve zuzuführen sind, nicht in eine gesamte, einheitliche nationale Reserve fallen; vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999, in dem die Gesamtbezugsmengen für jeden Mitgliedstaat getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen angeführt sind).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2003, 2002/17/0293, implizit zu Grunde gelegt hat, ist Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256 aus 1999, dahingehend zu verstehen, dass die dort angesprochenen Referenzmengen jeweils entweder die Anlieferungs-Referenzmenge oder die Direktvermarktungs-Referenzmenge sind. Wenn in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung davon die Rede ist, dass ein Erzeuger nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch nimmt, so ist daher in der Formulierung darauf Bedacht genommen, dass nicht jeder Milcherzeuger sowohl über eine Anlieferungs-Referenzmenge als auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen muss. Die Anordnung, dass mindestens 70 % der zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge in Anspruch genommen worden sein mussten, bezieht sich (getrennt) sowohl auf die Direktverkaufs-Referenzmenge als auch auf die Anlieferungs-Referenzmenge. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Überlegung, dass auch die einzelstaatliche Reserve getrennt nach der jeweiligen Art der Referenzmenge zu dotieren ist (und die einzelnen Referenzmengen, die der nationalen Reserve zuzuführen sind, nicht in eine gesamte, einheitliche nationale Reserve fallen; vergleiche Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256 aus 1999,, in dem die Gesamtbezugsmengen für jeden Mitgliedstaat getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen angeführt sind).
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