RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2004 Geschäftszahl2004/17/0066 RechtssatzDen Mitgliedstaaten kommt bei der Regelung des Verfahrens, welches im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt, innerhalb der vom EuGH entwickelten Grundsätze Autonomie zu. Die wesentlichen, diese Autonomie beschränkenden Grundsätze sind der Grundsatz der Effektivität und das Äquivalenzprinzip. Die Geltendmachung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Ansprüche darf durch das innerstaatliche Verfahrensrecht keinen anderen Regelungen unterworfen werden, als sie für die Durchsetzung innerstaatlicher Ansprüche zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dürfen die Verfahrensbestimmungen die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlich grundgelegten Ansprüche nicht faktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom
- Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, Rdnr. 12, oder vom
- Oktober 2003, Rs C-147/01, Weber's Wine World). Eine Frist von einem Jahr nach Ablauf jenes Zwölfmonatszeitraumes, in welchem die Unterlieferung erfolgte, erscheint nicht zu knapp bemessen. Es kann daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht davon die Rede sein, dass die innerstaatliche Verfahrensregelung (Fristbestimmung) die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruches übermäßig erschwere (vgl. im Zusammenhang mit Fristen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Befristung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht eingehobenen Abgaben, beispielsweise das Urteil vom
- Juli 2002, Rs C-62/00, Marks & Spencer, Rdnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung).Den Mitgliedstaaten kommt bei der Regelung des Verfahrens, welches im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt, innerhalb der vom EuGH entwickelten Grundsätze Autonomie zu. Die wesentlichen, diese Autonomie beschränkenden Grundsätze sind der Grundsatz der Effektivität und das Äquivalenzprinzip. Die Geltendmachung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Ansprüche darf durch das innerstaatliche Verfahrensrecht keinen anderen Regelungen unterworfen werden, als sie für die Durchsetzung innerstaatlicher Ansprüche zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dürfen die Verfahrensbestimmungen die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlich grundgelegten Ansprüche nicht faktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom
- Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, Rdnr. 12, oder vom
- Oktober 2003, Rs C-147/01, Weber's Wine World). Eine Frist von einem Jahr nach Ablauf jenes Zwölfmonatszeitraumes, in welchem die Unterlieferung erfolgte, erscheint nicht zu knapp bemessen. Es kann daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht davon die Rede sein, dass die innerstaatliche Verfahrensregelung (Fristbestimmung) die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruches übermäßig erschwere vergleiche im Zusammenhang mit Fristen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Befristung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht eingehobenen Abgaben, beispielsweise das Urteil vom
- Juli 2002, Rs C-62/00, Marks & Spencer, Rdnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung).