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{'item': '2004/17/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2004/17/0067 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 ("höchstens") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber eine Ermächtigung zur Einhebung der Einmündungsabgabe aus Anlass der Umgestaltung erteilt hat, die er der Höhe nach in der in § 2 Abs. 3 leg. cit. umschriebenen Art begrenzt hat. In welcher Höhe die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, hat sich demnach aus einer Verordnung der Gemeinde zu ergeben. Wesentlich ist dabei, dass der im Gesetz vorgesehene Kostenanteil fixiert wird. Es ist somit erforderlich, den Anteil der Kosten der Umgestaltung - im Verhältnis zu den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage - ebenso durch Verordnung festzulegen wie das Ausmaß, bis zu dem der sich so ergebende Maximalbetrag in der betreffenden Gemeinde ausgeschöpft werden soll. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Gesamtkosten der Kanalanlage und die Gesamtkosten der Umgestaltung der Anlage in der Verordnung selbst in absoluten Zahlen enthalten sein müssen; dies kann sich auch aus den Materialien zur Verordnung ergeben. Selbst wenn der Verordnungsgeber davon ausgehen sollte, dass der höchstmögliche Betrag, der sich aus der gesetzlichen Determinierung des Höchstbetrages nach § 2 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 ableiten lässt, von der Abgabenbehörde bei der Vorschreibung ausgeschöpft werden soll, ist es erforderlich, die Verordnung so zu formulieren, dass sich dies eindeutig aus dem Verordnungstext entnehmen lässt, dass also in diesem Fall die aus Anlass der Umgestaltung der Kanalanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. zu erhebende Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe) im gesamten Ausmaß vorzuschreiben ist, das dem -Aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 ("höchstens") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber eine Ermächtigung zur Einhebung der Einmündungsabgabe aus Anlass der Umgestaltung erteilt hat, die er der Höhe nach in der in Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. umschriebenen Art begrenzt hat. In welcher Höhe die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, hat sich demnach aus einer Verordnung der Gemeinde zu ergeben. Wesentlich ist dabei, dass der im Gesetz vorgesehene Kostenanteil fixiert wird. Es ist somit erforderlich, den Anteil der Kosten der Umgestaltung - im Verhältnis zu den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage - ebenso durch Verordnung festzulegen wie das Ausmaß, bis zu dem der sich so ergebende Maximalbetrag in der betreffenden Gemeinde ausgeschöpft werden soll. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Gesamtkosten der Kanalanlage und die Gesamtkosten der Umgestaltung der Anlage in der Verordnung selbst in absoluten Zahlen enthalten sein müssen; dies kann sich auch aus den Materialien zur Verordnung ergeben. Selbst wenn der Verordnungsgeber davon ausgehen sollte, dass der höchstmögliche Betrag, der sich aus der gesetzlichen Determinierung des Höchstbetrages nach Paragraph 2, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 ableiten lässt, von der Abgabenbehörde bei der Vorschreibung ausgeschöpft werden soll, ist es erforderlich, die Verordnung so zu formulieren, dass sich dies eindeutig aus dem Verordnungstext entnehmen lässt, dass also in diesem Fall die aus Anlass der Umgestaltung der Kanalanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. zu erhebende Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe) im gesamten Ausmaß vorzuschreiben ist, das dem - in der Verordnung ziffernmäßig auszudrückenden - Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht. Mit anderen Worten: Es wäre auch in dem Fall, dass das Höchstausmaß der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. ausgeschöpft werden soll, erforderlich, dass dies in der Verordnung konkret angeordnet wird. in der Verordnung ziffernmäßig auszudrückenden - Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht. Mit anderen Worten: Es wäre auch in dem Fall, dass das Höchstausmaß der Ermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. ausgeschöpft werden soll, erforderlich, dass dies in der Verordnung konkret angeordnet wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.