RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2004/17/0078 RechtssatzUngeachtet der Frage, ob es Fälle geben kann, in denen das Gemeinschaftsrecht eine Anwendung einer rückwirkend erlassenen innerstaatlichen Rechtslage gebietet, hat es im Beschwerdefall - weil die Beachtung des Durchführungsverbotes hier zur Erreichung der Gemeinschaftsrechtskonformität genügt - bei der Anwendung des EAVG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 zu verbleiben. Jedenfalls in der genannten Fassung stellt die Energieabgabenvergütung infolge der Selektivität der 0,35 %- Schwelle in § 1 Abs. 1 EAVG eine staatliche Beihilfe im Verständnis des Art. 88 Abs. 3 EG dar (vgl. Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 50 bis 55 der Entscheidung der Kommission vom
- März 2004, 2005/565, ABl. Nr. L 190 vom 22/07/2005 S. 0013 bis 0021, sowie Rz 70 bis 74 und 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom
- November 2005 in der Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung). In der hier von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 71/2003 verstieß die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 mangels Genehmigung durch die Kommission gegen Art. 88 Abs. 3 EG (vgl. Erwägungsgrund 68 der zitierten Entscheidung der Kommission vom
- März 2004). Damit hätte - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Erstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei aus den im hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2002/17/0356, dargelegten Gründen überhaupt nicht stattgegeben werden dürfen. [Hier: Die beschwerdeführende Partei beantragte die Festsetzung der Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 im Ausmaß von EUR 240.074,
- Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2004 (zugestellt am
- März 2004) wurde der beschwerdeführenden Partei die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 demgegenüber (nur) mit EUR 227.073,-- festgesetzt.]Ungeachtet der Frage, ob es Fälle geben kann, in denen das Gemeinschaftsrecht eine Anwendung einer rückwirkend erlassenen innerstaatlichen Rechtslage gebietet, hat es im Beschwerdefall - weil die Beachtung des Durchführungsverbotes hier zur Erreichung der Gemeinschaftsrechtskonformität genügt - bei der Anwendung des EAVG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zu verbleiben. Jedenfalls in der genannten Fassung stellt die Energieabgabenvergütung infolge der Selektivität der 0,35 %- Schwelle in Paragraph eins, Absatz eins, EAVG eine staatliche Beihilfe im Verständnis des Artikel 88, Absatz 3, EG dar vergleiche Artikel eins, sowie die Erwägungsgründe 50 bis 55 der Entscheidung der Kommission vom
- März 2004, 2005/565, Amtsblatt Nummer L 190 vom 22/07/2005 Seite 0013 bis 0021, sowie Rz 70 bis 74 und 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom
- November 2005 in der Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung). In der hier von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, verstieß die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 mangels Genehmigung durch die Kommission gegen Artikel 88, Absatz 3, EG vergleiche Erwägungsgrund 68 der zitierten Entscheidung der Kommission vom
- März 2004). Damit hätte - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Erstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei aus den im hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2002/17/0356, dargelegten Gründen überhaupt nicht stattgegeben werden dürfen. [Hier: Die beschwerdeführende Partei beantragte die Festsetzung der Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 im Ausmaß von EUR 240.074,
- Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2004 (zugestellt am
- März 2004) wurde der beschwerdeführenden Partei die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 demgegenüber (nur) mit EUR 227.073,-- festgesetzt.]