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{'item': '2004/17/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0089 RechtssatzFolgt man der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2002, B 746/01, VfSlg. Nr. 16.502, dass "die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, die lediglich eine Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes" - also der bis
  2. Dezember 1998 erfolgenden Steuerbemessung nach dem sogenannten Studioprinzip - "beabsichtigte, nicht als abgeändert oder gar außer Kraft getreten anzusehen" ist, dann setzt dies voraus, dass diese Verordnung die Rechtslage für das Jahr 1999 in Wahrheit (und entgegen der Auffassung der Abgabenvollziehung) gar nicht im Sinne des sogenannten Reklamewertprinzips verändert hatte. Wäre nämlich von einem solchen Inhalt der Verordnung 1999 auszugehen gewesen, wäre im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betont worden, dass die Verordnung 1999 nicht als abgeändert anzusehen sei. Denn - so heißt es in § 15a Abs. 2 erster Halbsatz FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 - wenn in Verordnungen von Gemeinden, die nach dem
  3. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Runkfunk ... für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem
  4. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahingehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Runkfunk ... auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am
  5. Dezember 1998 bestanden hat. Es sprechen somit gute Gründe dafür, dass sich die Rechtslage, was die generellen Rechtsnormen für die Ankündigungssteuererhebung in der Landeshauptstadt Innsbruck anlangt, durch das Inkrafttreten der FAG-Novelle BGBl. I Nr. 30/2000 nicht geändert hat.Folgt man der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  6. Juni 2002, B 746/01, VfSlg. Nr. 16.502, dass "die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, die lediglich eine Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes" - also der bis
  7. Dezember 1998 erfolgenden Steuerbemessung nach dem sogenannten Studioprinzip - "beabsichtigte, nicht als abgeändert oder gar außer Kraft getreten anzusehen" ist, dann setzt dies voraus, dass diese Verordnung die Rechtslage für das Jahr 1999 in Wahrheit (und entgegen der Auffassung der Abgabenvollziehung) gar nicht im Sinne des sogenannten Reklamewertprinzips verändert hatte. Wäre nämlich von einem solchen Inhalt der Verordnung 1999 auszugehen gewesen, wäre im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betont worden, dass die Verordnung 1999 nicht als abgeändert anzusehen sei. Denn - so heißt es in Paragraph 15 a, Absatz 2, erster Halbsatz FAG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2000, - wenn in Verordnungen von Gemeinden, die nach dem
  8. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Runkfunk ... für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem
  9. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahingehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Runkfunk ... auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am
  10. Dezember 1998 bestanden hat. Es sprechen somit gute Gründe dafür, dass sich die Rechtslage, was die generellen Rechtsnormen für die Ankündigungssteuererhebung in der Landeshauptstadt Innsbruck anlangt, durch das Inkrafttreten der FAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2000, nicht geändert hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0090 2004/17/0159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.