RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0089 RechtssatzEine Aufhebung als Sachentscheidung ist nach der Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 7 zu § 289, E
- Dezember 1992, 88/17/0104) nur vorzunehmen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; es ist in diesem Fall nur eine "ersatzlose" Aufhebung zulässig (Hinweis E
- Dezember 1990, 86/13/0136, VwSlg 6567 F/1990). In diesem Sinne hat die Judikatur (Hinweis E
- September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998) zu einem Antrag auf "ersatzlose Behebung" eines Abgabenbescheides ausgeführt, dass ein solches Begehren darauf abziele, es möge von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen werden. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt würden, könne begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben könne. Ausgehend von diesem allgemeinen Verständnis betreffend eine "ersatzlose Behebung" ist daher auch in den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen davon auszugehen, dass die belangte Behörde in Befolgung des § 214 Abs. 1 TLAO eine Sachentscheidung dahin getroffen hat, dass eine Ankündigungssteuer für die gegenständlichen Zeiträume nicht festgesetzt wird. Hinweise darauf, dass der Tiroler Landesgesetzgeber mit § 214 Abs. 2 TLAO - entgegen der in § 214 Abs. 1 leg. cit. zum Ausdruck kommenden Anordnung - eine Aufhebungsmöglichkeit für die Berufungsbehörde derart schaffen wollte, dass diese ermächtigt wäre, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, einen bei ihr mit Berufung angefochtenen Bescheid "ersatzlos zu beheben" und damit der Behörde erster Instanz die Möglichkeit einer neuen Sachentscheidung einzuräumen, lassen sich im Gesetz nicht finden (Hinweis E
- Dezember 2003, 2002/17/0326).Eine Aufhebung als Sachentscheidung ist nach der Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 7 zu Paragraph 289,, E
- Dezember 1992, 88/17/0104) nur vorzunehmen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; es ist in diesem Fall nur eine "ersatzlose" Aufhebung zulässig (Hinweis E
- Dezember 1990, 86/13/0136, VwSlg 6567 F/1990). In diesem Sinne hat die Judikatur (Hinweis E
- September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998) zu einem Antrag auf "ersatzlose Behebung" eines Abgabenbescheides ausgeführt, dass ein solches Begehren darauf abziele, es möge von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen werden. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt würden, könne begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben könne. Ausgehend von diesem allgemeinen Verständnis betreffend eine "ersatzlose Behebung" ist daher auch in den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen davon auszugehen, dass die belangte Behörde in Befolgung des Paragraph 214, Absatz eins, TLAO eine Sachentscheidung dahin getroffen hat, dass eine Ankündigungssteuer für die gegenständlichen Zeiträume nicht festgesetzt wird. Hinweise darauf, dass der Tiroler Landesgesetzgeber mit Paragraph 214, Absatz 2, TLAO - entgegen der in Paragraph 214, Absatz eins, leg. cit. zum Ausdruck kommenden Anordnung - eine Aufhebungsmöglichkeit für die Berufungsbehörde derart schaffen wollte, dass diese ermächtigt wäre, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, einen bei ihr mit Berufung angefochtenen Bescheid "ersatzlos zu beheben" und damit der Behörde erster Instanz die Möglichkeit einer neuen Sachentscheidung einzuräumen, lassen sich im Gesetz nicht finden (Hinweis E
- Dezember 2003, 2002/17/0326). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0090 2004/17/0159