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{'item': '2004/17/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2004/17/0110 RechtssatzDie Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 1 Wr GebrauchsAbgG knüpft entgegen den Beschwerdeausführungen an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis an (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung; Hinweis E

  1. März 1996, 94/17/0482). Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Abgabenpflicht nach dem Wr GebrauchsAbgG und die Höhe der Abgabe unabhängig davon bestehen, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht (Hinweis E
  2. Dezember 1992, 91/17/0192, und E
  3. März 1996, 94/17/0482). Wäre die beschwerdeführende Partei der Meinung gewesen, dass der Bescheid über die Gebrauchserlaubnis über ihren Antrag hinaus gegangen sei, hätte sie den Bewilligungsbescheid bekämpfen müssen (Hinweis E
  4. März 1996, 94/17/0482). Im Beschwerdefall lagen zudem nicht nur der rechtskräftige Bescheid über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis, sondern auch ein rechtskräftiger Bescheid über die Abgabenvorschreibung vor. Die beschwerdeführende Partei ließ somit nicht nur die Gebrauchserlaubnis unbekämpft (sodass die Abgabenvorschreibung nach dem Vorgesagten ohnedies rechtens erfolgen konnte), sondern hätte zudem ihre Rechtsauffassung, dass in ihrem Fall die Abgabenvorschreibung unzulässig sei, jedenfalls im Verfahren zur Vorschreibung der Abgabe vertreten können und die Abgabenvorschreibung bekämpfen können. Es ist - abgesehen davon, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf berufen hat - nicht möglich, in einem Rückzahlungsverfahren nach § 185 WAO die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Abgabenvorschreibung zu hinterfragen (Hinweis E
  5. Dezember 2007, 2007/17/0203, mwN). (Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrags gemäß § 15 Wr GebrauchsAbgG abgewiesen.)Die Abgabepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wr GebrauchsAbgG knüpft entgegen den Beschwerdeausführungen an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis an (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung; Hinweis E
  6. März 1996, 94/17/0482). Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Abgabenpflicht nach dem Wr GebrauchsAbgG und die Höhe der Abgabe unabhängig davon bestehen, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht (Hinweis E
  7. Dezember 1992, 91/17/0192, und E
  8. März 1996, 94/17/0482). Wäre die beschwerdeführende Partei der Meinung gewesen, dass der Bescheid über die Gebrauchserlaubnis über ihren Antrag hinaus gegangen sei, hätte sie den Bewilligungsbescheid bekämpfen müssen (Hinweis E
  9. März 1996, 94/17/0482). Im Beschwerdefall lagen zudem nicht nur der rechtskräftige Bescheid über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis, sondern auch ein rechtskräftiger Bescheid über die Abgabenvorschreibung vor. Die beschwerdeführende Partei ließ somit nicht nur die Gebrauchserlaubnis unbekämpft (sodass die Abgabenvorschreibung nach dem Vorgesagten ohnedies rechtens erfolgen konnte), sondern hätte zudem ihre Rechtsauffassung, dass in ihrem Fall die Abgabenvorschreibung unzulässig sei, jedenfalls im Verfahren zur Vorschreibung der Abgabe vertreten können und die Abgabenvorschreibung bekämpfen können. Es ist - abgesehen davon, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf berufen hat - nicht möglich, in einem Rückzahlungsverfahren nach Paragraph 185, WAO die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Abgabenvorschreibung zu hinterfragen (Hinweis E
  10. Dezember 2007, 2007/17/0203, mwN). (Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 15, Wr GebrauchsAbgG abgewiesen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.