RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2004/17/0134 RechtssatzAuf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1975, V 12/74-28, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst im Lichte des Äquivalenzprinzips nach der damals geltenden Verfassungsrechtslage die Veranschlagung von Eigenkapitalzinsen bei der Gebührenberechnung verfassungsrechtlich gedeckt war. Auch erlaubt schon der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Salzburger Benützungsgebührengesetz "Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten" (im Gegensatz zu § 1a Z 8 NÖ Kanalgesetz, arg. "Zinsen für Darlehen", welcher zudem auf Grund seiner insgesamt engeren Formulierung einer solchen Auslegung nur eingeschränkt zugänglich zu sein scheint) die Verrechnung von Eigenkapitalzinsen bei Zugrundelegung einer angemessenen kaufmännischen Kalkulation. Abgesehen davon ist aber unabhängig von der Höhe des veranschlagten Eigenkapitalzinssatzes davon auszugehen, dass die Tariffestsetzung in den Beschwerdefällen insofern nicht als gesetz- beziehungsweise verfassungswidrig zu bewerten ist, als einerseits durch die Verfolgung von Lenkungszielen als auch andererseits durch die Zuführung des aus den kalkulierten Eigenkapitalzinsen resultierenden zusätzlichen Deckungsbeitrages zu einer zweckgebundenen Rücklage ein innerer Zusammenhang der gegenständlichen Gebühren mit der Kanalanlage im Rahmen des doppelten Jahreserfordernisses jedenfalls gewährleistet ist.Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1975, römisch fünf 12/74-28, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst im Lichte des Äquivalenzprinzips nach der damals geltenden Verfassungsrechtslage die Veranschlagung von Eigenkapitalzinsen bei der Gebührenberechnung verfassungsrechtlich gedeckt war. Auch erlaubt schon der Wortlaut von Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Benützungsgebührengesetz "Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten" (im Gegensatz zu Paragraph eins a, Ziffer 8, NÖ Kanalgesetz, arg. "Zinsen für Darlehen", welcher zudem auf Grund seiner insgesamt engeren Formulierung einer solchen Auslegung nur eingeschränkt zugänglich zu sein scheint) die Verrechnung von Eigenkapitalzinsen bei Zugrundelegung einer angemessenen kaufmännischen Kalkulation. Abgesehen davon ist aber unabhängig von der Höhe des veranschlagten Eigenkapitalzinssatzes davon auszugehen, dass die Tariffestsetzung in den Beschwerdefällen insofern nicht als gesetz- beziehungsweise verfassungswidrig zu bewerten ist, als einerseits durch die Verfolgung von Lenkungszielen als auch andererseits durch die Zuführung des aus den kalkulierten Eigenkapitalzinsen resultierenden zusätzlichen Deckungsbeitrages zu einer zweckgebundenen Rücklage ein innerer Zusammenhang der gegenständlichen Gebühren mit der Kanalanlage im Rahmen des doppelten Jahreserfordernisses jedenfalls gewährleistet ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0136 2004/17/0135
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.