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{'item': '2004/17/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0165 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 1992, 91/17/0104, festgestellt hat, überlässt das OÖ IBG 1958 es sehr weitgehend den Gemeinden, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage beziehungsweise Kanalisationsanlage gestalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, welches zu einer Gebührenordnung einer oberösterreichischen Gemeinde auf Grund des IBG ergangen ist, in der eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgesehen war, ausgesprochen hat, stellt es keine Gesetzwidrigkeit der Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde dar, dass auch bestimmte Änderungen bei den anschlusspflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr genommen werden. Es bestehen auch auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Benützungsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 Z 16 FAG 1997 (in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt § 15 Abs. 1 Z 14 FAG 2001) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 (bzw. § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001) und Interessentenbeiträgen gemäß § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1997 (bzw. § 15 Abs. 1 Z 13 FAG 2001) keine Bedenken gegen die hier angewendeten Verordnungen (Wassergebührenordnung Kremsmünster 1999 und Kanalgebührenordnung Kremsmünster 1999). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass auch Anschlussgebühren (sowohl für Wasserversorgungsanlagen als auch für Kanalanlagen) Benützungsgebühren im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes sein können, wenn sie nämlich am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, insbesondere also nicht schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zum Anschluss besteht, zu entrichten sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1992, 91/17/0104, festgestellt hat, überlässt das OÖ IBG 1958 es sehr weitgehend den Gemeinden, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage beziehungsweise Kanalisationsanlage gestalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, welches zu einer Gebührenordnung einer oberösterreichischen Gemeinde auf Grund des IBG ergangen ist, in der eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgesehen war, ausgesprochen hat, stellt es keine Gesetzwidrigkeit der Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde dar, dass auch bestimmte Änderungen bei den anschlusspflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr genommen werden. Es bestehen auch auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Benützungsgebühren gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 16, FAG 1997 (in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, FAG 2001) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 (bzw. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2001) und Interessentenbeiträgen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1997 (bzw. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 13, FAG 2001) keine Bedenken gegen die hier angewendeten Verordnungen (Wassergebührenordnung Kremsmünster 1999 und Kanalgebührenordnung Kremsmünster 1999). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass auch Anschlussgebühren (sowohl für Wasserversorgungsanlagen als auch für Kanalanlagen) Benützungsgebühren im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes sein können, wenn sie nämlich am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, insbesondere also nicht schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zum Anschluss besteht, zu entrichten sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.