RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0165 RechtssatzSowohl nach der Wassergebührenordnung als auch nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kremsmünster entsteht schon der erstmalige Anspruch auf eine Wasseranschlussgebühr oder auf eine Kanalanschlussgebühr erst nach dem Anschluss an die Gemeindeanlage. Bei Ergänzungsabgaben für "angeschlossene Grundstücke" besteht der Anschluss schon definitionsgemäß im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Wenn man somit mit der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
- März 2001, V 5/01, Slg. Nr. 16.116, vom
- November 2001, V 66/01, Slg. Nr. 16.377, vom
- Juni 2002, V 122/01, Slg. Nr. 16.548, vom
- Juni 2003, V 10/03, und vom
- Juni 2003, V 96/00, Slg. Nr. 16.930) davon ausgeht, dass es sich in beiden Fällen um eine Abgabe handelt, die am Beginn eines Benützungsverhältnisses steht, und sie daher nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Kriterien als Benützungsgebühr qualifiziert, trifft einerseits die Berufung des Gemeinderates der Gemeinde Kremsmünster in beiden Verordnungen (auch) auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 jedenfalls auch hinsichtlich der in Rede stehenden Ergänzungsabgaben zu (ungeachtet des Umstandes, dass sie ursprünglich allenfalls nur wegen der in beiden Verordnungen auch geregelten, ausdrücklich als Benützungsgebühren bezeichneten Gebühren erfolgte) und bedarf es insofern (anders als für die Erhebung von Interessentenbeiträgen im Sinne des FAG) keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Verordnung der Gemeinde betreffend die Erhebung dieser Abgaben. Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG nach § 7 Abs. 5 F-VG (im Beschwerdefall des FAG 1997; vgl. auch § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 und § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005) von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Es besteht insofern keine Notwendigkeit einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Deckung der Regelungen über Ergänzungsabgaben zur Wasseranschlussabgabe bzw. zur Kanalanschlussabgabe.Sowohl nach der Wassergebührenordnung als auch nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kremsmünster entsteht schon der erstmalige Anspruch auf eine Wasseranschlussgebühr oder auf eine Kanalanschlussgebühr erst nach dem Anschluss an die Gemeindeanlage. Bei Ergänzungsabgaben für "angeschlossene Grundstücke" besteht der Anschluss schon definitionsgemäß im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Wenn man somit mit der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom
- März 2001, römisch fünf 5/01, Slg. Nr. 16.116, vom
- November 2001, römisch fünf 66/01, Slg. Nr. 16.377, vom
- Juni 2002, römisch fünf 122/01, Slg. Nr. 16.548, vom
- Juni 2003, römisch fünf 10/03, und vom
- Juni 2003, römisch fünf 96/00, Slg. Nr. 16.930) davon ausgeht, dass es sich in beiden Fällen um eine Abgabe handelt, die am Beginn eines Benützungsverhältnisses steht, und sie daher nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Kriterien als Benützungsgebühr qualifiziert, trifft einerseits die Berufung des Gemeinderates der Gemeinde Kremsmünster in beiden Verordnungen (auch) auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 jedenfalls auch hinsichtlich der in Rede stehenden Ergänzungsabgaben zu (ungeachtet des Umstandes, dass sie ursprünglich allenfalls nur wegen der in beiden Verordnungen auch geregelten, ausdrücklich als Benützungsgebühren bezeichneten Gebühren erfolgte) und bedarf es insofern (anders als für die Erhebung von Interessentenbeiträgen im Sinne des FAG) keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Verordnung der Gemeinde betreffend die Erhebung dieser Abgaben. Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG (im Beschwerdefall des FAG 1997; vergleiche auch Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2001 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2005) von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Es besteht insofern keine Notwendigkeit einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Deckung der Regelungen über Ergänzungsabgaben zur Wasseranschlussabgabe bzw. zur Kanalanschlussabgabe.