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{'item': '2004/17/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0165 RechtssatzDie Wasser- und Kanalanschlussgebühren sind Beiträge zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Wasserversorgungsbeziehungsweise Kanalisationsanlage, nicht etwa nur eine Gebühr für die Herstellung des Anschlusses zum jeweiligen Grundstück. Die ergänzende Wasser- beziehungsweise Kanalanschlussgebühr muss im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Teil eines insgesamt dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems der Aufteilung der Benützungsgebühren auf die Benutzer der Anlagen sein und stellt insofern auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde dar. Die Abgabepflicht ergibt sich infolge des Um-, Zu- oder Ausbaues aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage und ist insofern nur konsequenter Ausdruck des gewählten Verteilungsschlüssels, weil sonst durch etappenweise Verwirklichung eines Bauvorhabens die Abgabenschuldigkeit gegenüber vergleichbaren Objekten, die in einem einzigen, einheitlichen Bauvorgang errichtet werden, in unsachlicher Weise gesenkt werden könnte. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 1994, Zl. 91/17/0165, zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Vergleich nach § 1 Abs. 3 zweiter Satz OÖ IBG 1958 im Falle einer ergänzenden Anschlussgebühr der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen wäre (Hinweis E
  2. August 1997, Zl. 93/17/0126).Die Wasser- und Kanalanschlussgebühren sind Beiträge zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Wasserversorgungsbeziehungsweise Kanalisationsanlage, nicht etwa nur eine Gebühr für die Herstellung des Anschlusses zum jeweiligen Grundstück. Die ergänzende Wasser- beziehungsweise Kanalanschlussgebühr muss im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Teil eines insgesamt dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems der Aufteilung der Benützungsgebühren auf die Benutzer der Anlagen sein und stellt insofern auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde dar. Die Abgabepflicht ergibt sich infolge des Um-, Zu- oder Ausbaues aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage und ist insofern nur konsequenter Ausdruck des gewählten Verteilungsschlüssels, weil sonst durch etappenweise Verwirklichung eines Bauvorhabens die Abgabenschuldigkeit gegenüber vergleichbaren Objekten, die in einem einzigen, einheitlichen Bauvorgang errichtet werden, in unsachlicher Weise gesenkt werden könnte. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 1994, Zl. 91/17/0165, zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Vergleich nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ IBG 1958 im Falle einer ergänzenden Anschlussgebühr der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen wäre (Hinweis E
  4. August 1997, Zl. 93/17/0126).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.