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{'item': '2004/17/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0168 RechtssatzDie nach Bewilligung der Exekution durch das Bezirksgericht erfolgten Einwendungen der Abgabepflichtigen, dass § 153 Abs. 3 Salzburger LAO der Einhebung des Rückstandes an rechtskräftig festgesetzten Beiträgen und Säumniszuschlägen entgegenstünde, stützten sich nicht auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen im Sinne des § 35 EO (im Falle der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist der Rückstandsausweis Exekutionstitel; in diesem Fall sind somit Tatsachen, die zwar nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abgabe, aber vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind, keine Tatsachen im Sinne des § 35 EO; ebenso für § 12 AbgEO: Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, 2001, Rz 5 zu § 13 AbgEO). Dabei spielt es jedoch für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen und für die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde keine Rolle, ob sich der Verpflichtete auf einen bestimmten Rechtsgrund (eine bestimmte Regelung der EO) bezogen hat. Gleichgültig, ob man neben dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO noch einen Anwendungsbereich für § 36 Abs. 1 EO auch im Falle der Vollstreckung von Rückstandsausweisen sieht, ist das Begehren der Impugnationsklage auf den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekution gerichtet, wohingegen sich die Einwendungen der abgabepflichtigen Partei gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richteten. Überdies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass über "Einwendungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EO" im Falle von verwaltungsbehördlichen Titeln die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist für "Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs. 1 EO" gegen einen von einer Verwaltungsbehörde stammenden Titel (nach § 1 Z 12 EO) der Rechtsweg unzulässig, "wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht" (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 1 zu § 36 EO, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Einrede der Vollstreckungsverjährung, und für den Ausnahmefall, dass eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 EO behauptet wird, E 2).Die nach Bewilligung der Exekution durch das Bezirksgericht erfolgten Einwendungen der Abgabepflichtigen, dass Paragraph 153, Absatz 3, Salzburger LAO der Einhebung des Rückstandes an rechtskräftig festgesetzten Beiträgen und Säumniszuschlägen entgegenstünde, stützten sich nicht auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO (im Falle der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist der Rückstandsausweis Exekutionstitel; in diesem Fall sind somit Tatsachen, die zwar nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abgabe, aber vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind, keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO; ebenso für Paragraph 12, AbgEO: Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, 2001, Rz 5 zu Paragraph 13, AbgEO). Dabei spielt es jedoch für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen und für die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde keine Rolle, ob sich der Verpflichtete auf einen bestimmten Rechtsgrund (eine bestimmte Regelung der EO) bezogen hat. Gleichgültig, ob man neben dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO noch einen Anwendungsbereich für Paragraph 36, Absatz eins, EO auch im Falle der Vollstreckung von Rückstandsausweisen sieht, ist das Begehren der Impugnationsklage auf den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekution gerichtet, wohingegen sich die Einwendungen der abgabepflichtigen Partei gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richteten. Überdies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass über "Einwendungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO" im Falle von verwaltungsbehördlichen Titeln die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist für "Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, Absatz eins, EO" gegen einen von einer Verwaltungsbehörde stammenden Titel (nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO) der Rechtsweg unzulässig, "wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht" (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 1 zu Paragraph 36, EO, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Einrede der Vollstreckungsverjährung, und für den Ausnahmefall, dass eine Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO behauptet wird, E 2). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.