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{'item': '2004/17/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0168 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, zu der § 153 Abs. 3 Sbg LAO entsprechenden Bestimmung des § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 312/1987 ausgesprochen, dass dessen zeitliche Schranke nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen sei und daher jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme nach Ablauf der in § 209 Abs. 3 BAO genannten Frist ausgeschlossen sei. Es unterliege nicht nur die Festsetzung von Abgaben, sondern auch ihre Einhebung einer absoluten Verjährung. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, 2004/17/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung auch auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung übertragen, weil diese in § 158 Abs. 3 denselben Wortlaut wie § 209 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 312/1987 aufwies. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung jeweils ungeachtet der Systematik dieser beiden Gesetze vertreten; insbesondere wiesen beide auch einen eigenen Abschnitt über die Einhebung der Abgaben, in welchem eine Verjährungsbestimmung für die Einhebung enthalten war, auf. Dieselbe Systematik enthält die Sbg LAO. Die Rechtsprechung ist auch auf die Rechtslage nach der Salzburger LAO übertragbar. [Hier: Zu Recht rügt die beschwerdeführende Partei daher, dass § 153 Abs. 3 Sbg LAO der Einhebung der beschwerdegegenständlichen Beiträge entgegen stand, wenn die darin genannte Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Rückstandsausweises bereits abgelaufen war. Da gemäß § 40 Abs. 4 Sbg FrVerkG 1985 (nunmehr § 40 Abs. 4 Sbg TourismusG 2003) die Frist des § 153 Abs. 3 Sbg LAO sechs Jahre beträgt, ist die Vollstreckbarkeit der beschwerdegegenständlichen Beiträge und Säumniszuschläge sechs Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches weggefallen.]Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, zu der Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO entsprechenden Bestimmung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, ausgesprochen, dass dessen zeitliche Schranke nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen sei und daher jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme nach Ablauf der in Paragraph 209, Absatz 3, BAO genannten Frist ausgeschlossen sei. Es unterliege nicht nur die Festsetzung von Abgaben, sondern auch ihre Einhebung einer absoluten Verjährung. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2004, 2004/17/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung auch auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung übertragen, weil diese in Paragraph 158, Absatz 3, denselben Wortlaut wie Paragraph 209, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, aufwies. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung jeweils ungeachtet der Systematik dieser beiden Gesetze vertreten; insbesondere wiesen beide auch einen eigenen Abschnitt über die Einhebung der Abgaben, in welchem eine Verjährungsbestimmung für die Einhebung enthalten war, auf. Dieselbe Systematik enthält die Sbg LAO. Die Rechtsprechung ist auch auf die Rechtslage nach der Salzburger LAO übertragbar. [Hier: Zu Recht rügt die beschwerdeführende Partei daher, dass Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO der Einhebung der beschwerdegegenständlichen Beiträge entgegen stand, wenn die darin genannte Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Rückstandsausweises bereits abgelaufen war. Da gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Sbg FrVerkG 1985 (nunmehr Paragraph 40, Absatz 4, Sbg TourismusG 2003) die Frist des Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO sechs Jahre beträgt, ist die Vollstreckbarkeit der beschwerdegegenständlichen Beiträge und Säumniszuschläge sechs Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches weggefallen.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.