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{'item': '2004/17/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2004/17/0178 RechtssatzDie Abgabenbehörden der Gemeinde sind im vorliegenden Fall ersichtlich davon ausgegangen, dass die durch den Gemeinderatsbeschluss vom

  1. August 1995 (offenbar auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 5 TBO 1989 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1995) erfolgte Festsetzung eines Einheitssatzes für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach Außerkrafttreten der TBO 1989 und Inkrafttreten des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG die Wirkung der Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG entfaltet hat. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten werden: Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom
  2. August 1995, dass damit ein "Einheitssatz" zur Vorschreibung des "Erschließungsbeitrages gemäß der Tiroler Bauordnung" festgesetzt wird. Nach diesem Wortlaut liegt demnach keine Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes für den Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG vor. Hinzu kommt noch, dass der in § 19 TBO 1989 vorgesehene Beitrag und der Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in verschiedenen Gesetzen geregelt und unterschiedlich bezeichnet sind. Es liegen daher unterschiedliche Abgaben vor. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von der Frage, ob eine in Ausübung des freien Beschlussrechtes erlassene Abgabenverordnung einer Gemeinde im Falle einer Ersetzung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungsnorm durch eine andere solche Ermächtigungsnorm, durch welche die Abgabenverordnung inhaltlich weiter gedeckt bleibt, invalidiert oder gar außer Kraft tritt (vgl. das diese Frage im Sinne der ständigen Rechtsprechung verneinende hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2005, 2004/17/0198, mwH).Die Abgabenbehörden der Gemeinde sind im vorliegenden Fall ersichtlich davon ausgegangen, dass die durch den Gemeinderatsbeschluss vom
  4. August 1995 (offenbar auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 5, TBO 1989 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,) erfolgte Festsetzung eines Einheitssatzes für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach Außerkrafttreten der TBO 1989 und Inkrafttreten des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG die Wirkung der Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG entfaltet hat. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten werden: Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom
  5. August 1995, dass damit ein "Einheitssatz" zur Vorschreibung des "Erschließungsbeitrages gemäß der Tiroler Bauordnung" festgesetzt wird. Nach diesem Wortlaut liegt demnach keine Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes für den Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG vor. Hinzu kommt noch, dass der in Paragraph 19, TBO 1989 vorgesehene Beitrag und der Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in verschiedenen Gesetzen geregelt und unterschiedlich bezeichnet sind. Es liegen daher unterschiedliche Abgaben vor. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von der Frage, ob eine in Ausübung des freien Beschlussrechtes erlassene Abgabenverordnung einer Gemeinde im Falle einer Ersetzung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungsnorm durch eine andere solche Ermächtigungsnorm, durch welche die Abgabenverordnung inhaltlich weiter gedeckt bleibt, invalidiert oder gar außer Kraft tritt vergleiche das diese Frage im Sinne der ständigen Rechtsprechung verneinende hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2005, 2004/17/0198, mwH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.