RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0188 RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass vor der Novellierung des ALSAG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, im Wege der Einhebung von Beiträgen neben der Sicherung der Altlastensanierung Lenkungseffekte nur betreffend Deponien beabsichtigt waren, und zwar mit dem Ziel der Vermeidung der typischen Deponiegefahren durch die Anhebung des technischen Standards bei der Ausrüstung von Deponien. Bei dem hier für einen Bemessungszeitraum im Jahr 2002 zu beurteilenden System im Zusammenhang mit den Altlastenbeiträgen handelte es sich somit um ein in sich geschlossenes, am Merkmal der typischer Weise von Deponien ausgehenden Gefahren orientiertes System. Dabei erscheint die Belastung der Deponiebetreiber mit dem Altlastenbeitrag auf Grund der Typizität der Gefahrenlage sachgerecht. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe, wie sie in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeitet wurden, nicht vor. Der Umstand, dass ein bestimmte Wirtschaftstreibende umfassendes Regelungssystem der Abfallwirtschaft zur Abwendung bzw. Beseitigung von möglichen Umweltgefahren, die gerade (auch) durch die Tätigkeit dieser Wirtschaftstreibenden in der Vergangenheit entstanden sind, möglicherweise Auswirkungen auf deren Wettbewerbssituation nach sich zieht, ist aber allenfalls eine Nebenwirkung des in sich geschlossenen und sachgerechten Systems, jedoch kein staatlicher Eingriff zugunsten möglicher Mitbewerber.Es ist davon auszugehen, dass vor der Novellierung des ALSAG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, im Wege der Einhebung von Beiträgen neben der Sicherung der Altlastensanierung Lenkungseffekte nur betreffend Deponien beabsichtigt waren, und zwar mit dem Ziel der Vermeidung der typischen Deponiegefahren durch die Anhebung des technischen Standards bei der Ausrüstung von Deponien. Bei dem hier für einen Bemessungszeitraum im Jahr 2002 zu beurteilenden System im Zusammenhang mit den Altlastenbeiträgen handelte es sich somit um ein in sich geschlossenes, am Merkmal der typischer Weise von Deponien ausgehenden Gefahren orientiertes System. Dabei erscheint die Belastung der Deponiebetreiber mit dem Altlastenbeitrag auf Grund der Typizität der Gefahrenlage sachgerecht. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe, wie sie in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeitet wurden, nicht vor. Der Umstand, dass ein bestimmte Wirtschaftstreibende umfassendes Regelungssystem der Abfallwirtschaft zur Abwendung bzw. Beseitigung von möglichen Umweltgefahren, die gerade (auch) durch die Tätigkeit dieser Wirtschaftstreibenden in der Vergangenheit entstanden sind, möglicherweise Auswirkungen auf deren Wettbewerbssituation nach sich zieht, ist aber allenfalls eine Nebenwirkung des in sich geschlossenen und sachgerechten Systems, jedoch kein staatlicher Eingriff zugunsten möglicher Mitbewerber. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0202 E 25. April 2005 2004/17/0183 E 25. April 2005 2004/17/0189 E 25. April 2005 2004/17/0190 E 25. April 2005 2004/17/0191 E 25. April 2005 2004/17/0192 E 25. April 2005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.