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{'item': '2004/17/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2005 Geschäftszahl2004/17/0193 RechtssatzAus § 2 Z 46 Oö BauTG folgt zunächst, dass ein "Zubau" im Verständnis dieses Gesetzes die Vergrößerung eines Gebäudes bildet, woraus sich wiederum ergibt, dass der Zubau kein eigenes Gebäude, sondern einen Teil eines solchen bildet. Nach § 2 Z 31 Oö BauTG hängt die Abgrenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubau und einem Anbau, welcher ein selbstständiges Nebengebäude bildet, von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der in Rede stehenden Baukörper ab. Was die erstgenannte Voraussetzung betrifft, verlangt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht (Hinweis E

  1. April 2001, 2000/05/0245). Eine derartige bauliche Integration, die zumindest optisch den Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehen lässt, liegt vorliegendenfalls durch die teilweise Überbauung der Garage durch das Wohngebäude im engeren Sinn, sowie durch die Verbindung der Bauwerke durch die 12 cm breiten Ziegel vor, mag letztere auch bloß die Gestaltung der Außenfassade betreffen. Der seit der Novelle zum Oö BauTG LGBl. Nr. 103/1998 weiters notwendige funktionelle Zusammenhang liegt gleichfalls vor: Nach Maßgabe der Einreichpläne ist ein funktioneller Zusammenhang des Baukörpers "Garage" mit dem Wohnhaus im engeren Sinn nicht nur dadurch hergestellt, dass die Garage bei typisierender Betrachtung den Bewohnern des Wohnhauses zum Abstellen von Fahrzeugen dient, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass deren (restliches, nicht überbautes) Dach als Terrasse des Wohnhauses im engeren Sinn ausgebildet ist, deren Betreten vom Obergeschoß des Wohnhauses aus möglich ist. (Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die Baumaßnahmen des Abgabepflichtigen das ursprünglich selbstständige Bauwerk "Garage" seine Eigenschaft als eigenständiges Bauwerk im Verständnis des § 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV verloren hat und seither gemeinsam mit dem Wohnhaus im engeren Sinn Teil eines einheitlichen Bauwerkes ist.)Aus Paragraph 2, Ziffer 46, Oö BauTG folgt zunächst, dass ein "Zubau" im Verständnis dieses Gesetzes die Vergrößerung eines Gebäudes bildet, woraus sich wiederum ergibt, dass der Zubau kein eigenes Gebäude, sondern einen Teil eines solchen bildet. Nach Paragraph 2, Ziffer 31, Oö BauTG hängt die Abgrenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubau und einem Anbau, welcher ein selbstständiges Nebengebäude bildet, von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der in Rede stehenden Baukörper ab. Was die erstgenannte Voraussetzung betrifft, verlangt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht (Hinweis E
  2. April 2001, 2000/05/0245). Eine derartige bauliche Integration, die zumindest optisch den Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehen lässt, liegt vorliegendenfalls durch die teilweise Überbauung der Garage durch das Wohngebäude im engeren Sinn, sowie durch die Verbindung der Bauwerke durch die 12 cm breiten Ziegel vor, mag letztere auch bloß die Gestaltung der Außenfassade betreffen. Der seit der Novelle zum Oö BauTG Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1998, weiters notwendige funktionelle Zusammenhang liegt gleichfalls vor: Nach Maßgabe der Einreichpläne ist ein funktioneller Zusammenhang des Baukörpers "Garage" mit dem Wohnhaus im engeren Sinn nicht nur dadurch hergestellt, dass die Garage bei typisierender Betrachtung den Bewohnern des Wohnhauses zum Abstellen von Fahrzeugen dient, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass deren (restliches, nicht überbautes) Dach als Terrasse des Wohnhauses im engeren Sinn ausgebildet ist, deren Betreten vom Obergeschoß des Wohnhauses aus möglich ist. (Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die Baumaßnahmen des Abgabepflichtigen das ursprünglich selbstständige Bauwerk "Garage" seine Eigenschaft als eigenständiges Bauwerk im Verständnis des Paragraph 2, WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV verloren hat und seither gemeinsam mit dem Wohnhaus im engeren Sinn Teil eines einheitlichen Bauwerkes ist.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.