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{'item': '2004/17/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2004/17/0198 RechtssatzAnders als § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO der Gemeinde Ehrwald stellt die KanalGebO der Gemeinde Ehrwald in ihrem § 3 Abs. 4 lit. b in der Fassung des - durch Anschlag an der Gemeindetafel gehörig kundgemachten - Gemeinderatsbeschlusses vom

  1. November 2000 nicht auf eine Berechnung der Baumasse nach den Regeln des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG ab. Insoweit bleibt es bei der Anordnung des § 3 Abs. 1 KanalGebO, wonach Bemessungsgrundlage die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung sei. Diese schon in der Stammfassung der KanalGebO enthaltene Anordnung ist als statische Verweisung auf den im Zeitpunkt der Erlassung der KanalGebO in Kraft gestandenen Baumassenbegriff des § 20 TBO 1989 (Fassung der Wiederverlautbarung) zu verstehen. § 20 TBO 1989 stand in seiner Stammfassung bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung. Die folgende TBO 1998 bzw. TBO 2001 enthielt keine Definition des Begriffes Baumasse. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer dynamischen Verweisung auf die Definitionen des Begriffes Baumasse, soweit sie in der jeweiligen Tiroler Bauordnung enthalten sind, ausgehen wollte, wäre vorliegendenfalls § 20 TBO maßgeblich (vgl. hiezu auch das eine ausdrücklich dynamisch formulierte Verweisung behandelnde hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2004, 2003/17/0114). Auch der sohin für die Ermittlung der Baumasse für die Kanalanschlussgebühr maßgebliche § 20 TBO 1989 schließt die Berücksichtigung unterirdisch gelegener Baumassen keinesfalls aus. Zwar ordnet (auch) § 20 Abs. 1 TBO 1989 die geschoßweise Ermittlung der Baumasse an. Die Begriffsbestimmungen des § 3 TBO 1989 enthalten ihrerseits keine Definition des Begriffes Geschoß, sondern lediglich in § 3 Abs. 4 leg. cit. eine solche des Begriffes Vollgeschoß. Darauf stellt aber die Anordnung des § 20 Abs. 1 zur geschoßweisen Ermittlung der Baumasse nicht ab. Dass die TBO 1989 auch Geschoße kennt, die keine Vollgeschoße sind, ergibt sich gerade aus § 3 Abs. 4 leg. cit. Im Zusammenhang mit der Kanalanschlussgebühr gilt, dass ein Verweis auf den Baumassenbegriff des Raumordnungsrechtes nicht erfolgt und aus den Bestimmungen des Raumordnungsrechtes auch kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der in diesem Zusammenhang relevante Geschoßbegriff des § 20 Abs. 1 TBO 1989 lediglich oberirdisch gelegene Geschoße umfassen könnte.Anders als Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, WasserleitungsGebO der Gemeinde Ehrwald stellt die KanalGebO der Gemeinde Ehrwald in ihrem Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des - durch Anschlag an der Gemeindetafel gehörig kundgemachten - Gemeinderatsbeschlusses vom
  3. November 2000 nicht auf eine Berechnung der Baumasse nach den Regeln des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG ab. Insoweit bleibt es bei der Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, KanalGebO, wonach Bemessungsgrundlage die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung sei. Diese schon in der Stammfassung der KanalGebO enthaltene Anordnung ist als statische Verweisung auf den im Zeitpunkt der Erlassung der KanalGebO in Kraft gestandenen Baumassenbegriff des Paragraph 20, TBO 1989 (Fassung der Wiederverlautbarung) zu verstehen. Paragraph 20, TBO 1989 stand in seiner Stammfassung bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung. Die folgende TBO 1998 bzw. TBO 2001 enthielt keine Definition des Begriffes Baumasse. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer dynamischen Verweisung auf die Definitionen des Begriffes Baumasse, soweit sie in der jeweiligen Tiroler Bauordnung enthalten sind, ausgehen wollte, wäre vorliegendenfalls Paragraph 20, TBO maßgeblich vergleiche hiezu auch das eine ausdrücklich dynamisch formulierte Verweisung behandelnde hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2004, 2003/17/0114). Auch der sohin für die Ermittlung der Baumasse für die Kanalanschlussgebühr maßgebliche Paragraph 20, TBO 1989 schließt die Berücksichtigung unterirdisch gelegener Baumassen keinesfalls aus. Zwar ordnet (auch) Paragraph 20, Absatz eins, TBO 1989 die geschoßweise Ermittlung der Baumasse an. Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, TBO 1989 enthalten ihrerseits keine Definition des Begriffes Geschoß, sondern lediglich in Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. eine solche des Begriffes Vollgeschoß. Darauf stellt aber die Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins, zur geschoßweisen Ermittlung der Baumasse nicht ab. Dass die TBO 1989 auch Geschoße kennt, die keine Vollgeschoße sind, ergibt sich gerade aus Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. Im Zusammenhang mit der Kanalanschlussgebühr gilt, dass ein Verweis auf den Baumassenbegriff des Raumordnungsrechtes nicht erfolgt und aus den Bestimmungen des Raumordnungsrechtes auch kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der in diesem Zusammenhang relevante Geschoßbegriff des Paragraph 20, Absatz eins, TBO 1989 lediglich oberirdisch gelegene Geschoße umfassen könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.