RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2004 Geschäftszahl2004/17/0199 RechtssatzDass die Anwendbarkeit des § 4 KanalAbgO Georgsberg in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom
- März 1998 und vom
- Juni 1998 auf jene Objekte, die dem zweiten Kanalbauabschnitt angehörten, beschränkt wäre, ist dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen. Gegen die Festsetzung eines einheitlichen Einheitssatzes für die dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt angehörigen Objekte bestehen beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Normbedenken. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass - mit seiner Ausnahme - die Eigentümer der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte einen höheren Kanalisationsbeitrag zu entrichten hatten als die Eigentümer der vom zweiten Bauabschnitt betroffenen Objekte. Die vom Beschwerdeführer mit Erfolg bekämpfte Festsetzung eines überhöhten Einheitssatzes für den Kanalisationsbeitrag traf die übrigen Eigentümer der vom ersten Kanalbauabschnitt betroffenen Objekte deshalb, weil sie es - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - unterließen, die Gesetzwidrigkeit des festgelegten Einheitssatzes vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Dagegen, dass es der Verordnungsgeber unterlassen hat, gleichsam als Ausgleich hiefür in Ansehung der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte eine niedrigere laufende Kanalbenützungsgebühr festzusetzen, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken entstanden.Dass die Anwendbarkeit des Paragraph 4, KanalAbgO Georgsberg in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom
- März 1998 und vom
- Juni 1998 auf jene Objekte, die dem zweiten Kanalbauabschnitt angehörten, beschränkt wäre, ist dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen. Gegen die Festsetzung eines einheitlichen Einheitssatzes für die dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt angehörigen Objekte bestehen beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Normbedenken. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass - mit seiner Ausnahme - die Eigentümer der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte einen höheren Kanalisationsbeitrag zu entrichten hatten als die Eigentümer der vom zweiten Bauabschnitt betroffenen Objekte. Die vom Beschwerdeführer mit Erfolg bekämpfte Festsetzung eines überhöhten Einheitssatzes für den Kanalisationsbeitrag traf die übrigen Eigentümer der vom ersten Kanalbauabschnitt betroffenen Objekte deshalb, weil sie es - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - unterließen, die Gesetzwidrigkeit des festgelegten Einheitssatzes vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Dagegen, dass es der Verordnungsgeber unterlassen hat, gleichsam als Ausgleich hiefür in Ansehung der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte eine niedrigere laufende Kanalbenützungsgebühr festzusetzen, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken entstanden.