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{'item': '2004/17/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2004 Geschäftszahl2004/17/0201 RechtssatzDurch den Verweis in § 76 Abs. 3 BWG auf die "Voraussetzungen nach Abs. 2" sind bei der Abberufung eines Staatskommissärs die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden, wobei bereits der Wortlaut des Abs. 3 nahe legt, dass auf den Abs. 2 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Dieser stellt nämlich nicht darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des in Rede stehenden Staatskommissärs nicht mehr vorliegen, sondern darauf, dass die Voraussetzungen "für die Bestellung nach Abs. 2" nicht mehr gegeben sind. Anders als beim zweiten Abberufungstatbestand, nämlich bei der Annahme, dass der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter "ihre Aufgaben" nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen würden, womit auf ihre individuell-konkrete Situation abgestellt wird, bezieht sich das Merkmal des Wegfalls der Bestellungsvoraussetzungen auf jenen Maßstab, der sich aus § 76 Abs. 2 BWG ergibt. Die Verweisung lässt sich somit als eine dynamische verstehen, die auch die geänderten Bestellungsvoraussetzungen erfasst. Legt man den Zweck der Neuregelung, wie er aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbar ist, zu Grunde, dann erweist sich diese Auslegung als die allein zutreffende. Denn nach den Materialien zum Finanzkonglomeratgesetz (BGBl. I Nr. 70/2004) stellen die Änderungen des § 76 BWG insgesamt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung bei der durch Staatskommissäre wahrzunehmenden Bankenaufsicht dar, wozu unter anderem auch gehört, dass eine auf Grund eines früheren beruflichen Werdegangs erworbene "historische" Sachkunde nicht mehr genügt; vielmehr soll eine einschlägige Tätigkeit während der Ausübung der Funktion als Staatskommissär die dauernd erforderliche Aktualisierung des Einblicks in wirtschaftliche Fälle und rechtliche Entwicklungen gewährleisten (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 456 BlgNR

  1. GP, 16).Durch den Verweis in Paragraph 76, Absatz 3, BWG auf die "Voraussetzungen nach Absatz 2, sind bei der Abberufung eines Staatskommissärs die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden, wobei bereits der Wortlaut des Absatz 3, nahe legt, dass auf den Absatz 2, in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Dieser stellt nämlich nicht darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des in Rede stehenden Staatskommissärs nicht mehr vorliegen, sondern darauf, dass die Voraussetzungen "für die Bestellung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind. Anders als beim zweiten Abberufungstatbestand, nämlich bei der Annahme, dass der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter "ihre Aufgaben" nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen würden, womit auf ihre individuell-konkrete Situation abgestellt wird, bezieht sich das Merkmal des Wegfalls der Bestellungsvoraussetzungen auf jenen Maßstab, der sich aus Paragraph 76, Absatz 2, BWG ergibt. Die Verweisung lässt sich somit als eine dynamische verstehen, die auch die geänderten Bestellungsvoraussetzungen erfasst. Legt man den Zweck der Neuregelung, wie er aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbar ist, zu Grunde, dann erweist sich diese Auslegung als die allein zutreffende. Denn nach den Materialien zum Finanzkonglomeratgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) stellen die Änderungen des Paragraph 76, BWG insgesamt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung bei der durch Staatskommissäre wahrzunehmenden Bankenaufsicht dar, wozu unter anderem auch gehört, dass eine auf Grund eines früheren beruflichen Werdegangs erworbene "historische" Sachkunde nicht mehr genügt; vielmehr soll eine einschlägige Tätigkeit während der Ausübung der Funktion als Staatskommissär die dauernd erforderliche Aktualisierung des Einblicks in wirtschaftliche Fälle und rechtliche Entwicklungen gewährleisten (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 456 BlgNR
  2. GP, 16).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.