RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2007 Geschäftszahl2004/17/0208 RechtssatzGemäß § 62 Abs. 2 NÖ BauO setzt die Anschlussverpflichtung für die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer an eine Kanalanlage die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal voraus. Das für die Anschlussverpflichtung geforderte Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" bezieht sich nicht auf die Größe und den Umfang des durch den Abwasserkanal zu versorgenden Gebietes, vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung (vgl. hiezu § 19 KanalG) handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1998, Zl. 98/05/0002, mwN). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendein öffentliches Kanalnetz, nämlich das Kanalnetz einer Nachbargemeinde, angeschlossen wurde, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Gemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe berechtigt ist. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage kommt es nicht an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- September 1993, Zl. 91/17/0159, mwN). [Hier: Die belangte Behörde hätte jedoch zu begründen gehabt, warum das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde (auch) als Einrichtung der mitbeteiligten Gemeinde anzusehen sei und deren Entsorgungsleistung der geordneten Beseitigung von in deren Gemeindegebiet anfallenden Abwässern dienen sollte.]Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO setzt die Anschlussverpflichtung für die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer an eine Kanalanlage die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal voraus. Das für die Anschlussverpflichtung geforderte Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" bezieht sich nicht auf die Größe und den Umfang des durch den Abwasserkanal zu versorgenden Gebietes, vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung vergleiche hiezu Paragraph 19, KanalG) handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1998, Zl. 98/05/0002, mwN). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendein öffentliches Kanalnetz, nämlich das Kanalnetz einer Nachbargemeinde, angeschlossen wurde, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Gemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe berechtigt ist. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage kommt es nicht an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- September 1993, Zl. 91/17/0159, mwN). [Hier: Die belangte Behörde hätte jedoch zu begründen gehabt, warum das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde (auch) als Einrichtung der mitbeteiligten Gemeinde anzusehen sei und deren Entsorgungsleistung der geordneten Beseitigung von in deren Gemeindegebiet anfallenden Abwässern dienen sollte.]