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{'item': '2004/17/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2004/17/0221 RechtssatzEine Vorschrift, wie im Falle der Heranziehung zur Haftung für die Wassergebühr vorzugehen ist, wenn der Haftungszeitraum sich nicht mit dem Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Wasserzählers deckt, enthält das WVG nicht. Es trifft zu, dass im Falle eines nachgewiesenen unterschiedlichen Wasserverbrauchs im Jahresverlauf eine Aliquotierung des Verbrauches, der sich zwischen der letzten Ablesung vor Beginn des Haftungszeitraums und der ersten Ablesung nach Beginn des Haftungszeitraum ergibt, kein adäquates Mittel zur Feststellung des Verbrauches im Haftungszeitraum sein kann. Dies jedoch nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch zu verschiedenen Zeiten des Jahres gegeben war. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Vorlageantrag sich zwar gegen die von der Abgabenbehörde angewendete Berechnungsmethode ausgesprochen, jedoch keinerlei Hinweise dafür gegeben, inwiefern auf der betreffenden Liegenschaft ein derartiger unterschiedlicher Wasserverbrauch im Jahresverlauf aufgetreten sein sollte. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, in dieser Hinsicht nähere Feststellungen zu treffen. Mangels jeglicher Hinweise auf einen unterschiedlichen Verbrauch im Jahresverlauf konnte die belangte Behörde zu Recht die von ihr vorgenommene Aliquotierung des Verbrauchs zwischen den Ablesungen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Haftung besteht, und der ersten Ablesung während dieses Zeitraumes vornehmen. Ähnliches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde hätte auch bei der Berechnung der Gebühr für den Zeitraum zwischen

  1. September 2001 und
  2. Oktober 2001 (also für das Ende des Haftungszeitraumes, vor dem Eintritt der Beschwerdeführer in die Stellung als Wasserabnehmer) nicht die Aliquotierung vornehmen dürfen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass ab dem
  3. Oktober 2001 die Beschwerdeführer als neue Wasserabnehmer die in Rede stehenden Gebühren schuldeten. Eine Aufteilung der Gebühren, die zwischen
  4. September 2001 und der nächsten Ablesung aufgelaufen sind, auf die Haftungsperiode und die Periode, in der die Beschwerdeführer als Primärschuldner die Abgabe schuldeten, nach einer anderen Methode hätte auch die Abgabenschuld der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem
  5. Oktober 2001 entsprechend verändert. In beiden Fällen schuldeten die Beschwerdeführer die Abgabe zur ungeteilten Hand. Eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde kann insofern - auch einzelnen der Beschwerdeführer gegenüber im Hinblick auf eine allfällige Bevorzugung eines der Schuldner oder eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung den beiden anderen gegenüber - in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden, zumal sich alle drei Beschwerdeführer einheitlich gegen die Methode der Zuordnung zur Haftungsperiode wenden. War die belangte Behörde berechtigt, hinsichtlich der Wassergebühren nach WVG die Aliquotierung vorzunehmen, konnte auf der Grundlage dieser Aliquotierung auch die Berechnung der Abwassergebühr vorgenommen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.