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{'item': '2004/17/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2008 Geschäftszahl2004/17/0228 RechtssatzDie Verpflichtung nach § 13 Z 4 BWG war primär auf die Beratung und Information vor bzw. bei Abschluss des Geschäfts gerichtet. Auch dann, wenn wie im Beschwerdefall die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftretende Bank nicht nur die Beratung bei Abschluss des Geschäftes übernimmt, sondern auch gleichzeitig das Depot führt (vgl. 1 Abs. 1 Z 5 BWG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 13 Z 4 WAG der Bank Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Depotgeschäft auferlegt. Eine Ableitung einer Informationsverpflichtung aus der Nennung der Vermögensverwaltung in § 11 WAG kann lediglich für die Vermögensverwaltung selbst erfolgen, nicht jedoch zu einer Ausdehnung der in § 13 Z 4 WAG verankerten Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht auf Grund der Tatsache, dass die Wertpapierdienstleistung und die Depotführung durch denselben Rechtsträger erbracht werden, herangezogen werden. Es kann mangels entsprechender Hinweise im Gesetz nicht davon ausgegangen werden, dass § 13 Z 4 WAG im Falle der Vereinigung der Stellung des Beraters bei der Anlageentscheidung (bzw. einer Mehrzahl von Anlageentscheidungen) und der depotführenden Bank zu einer laufenden Informationsverpflichtung, wie sie die Behörde hinsichtlich der regelmäßigen Übermittlung einer Marginberechnung angenommen hat, führt. In ähnlicher Weise erfasst § 13 Z 4 WAG auch nicht eine Informationsverpflichtung der depotführenden Bank im Hinblick auf die Möglichkeit des Kunden, allfällige Investments zu beenden bzw. aus bestehenden Kontrakten gegebenenfalls auszusteigen. Ob sich eine solche Verpflichtung aus zivilrechtlichen Bestimmungen auf Grund des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Beratervertrags oder des Depotvertrags ergibt, ist für die Frage, ob eine Strafbarkeit nach § 13 Z 4 WAG in Verbindung mit § 27 WAG besteht, nicht ausschlaggebend.Die Verpflichtung nach Paragraph 13, Ziffer 4, BWG war primär auf die Beratung und Information vor bzw. bei Abschluss des Geschäfts gerichtet. Auch dann, wenn wie im Beschwerdefall die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftretende Bank nicht nur die Beratung bei Abschluss des Geschäftes übernimmt, sondern auch gleichzeitig das Depot führt vergleiche 1 Absatz eins, Ziffer 5, BWG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 13, Ziffer 4, WAG der Bank Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Depotgeschäft auferlegt. Eine Ableitung einer Informationsverpflichtung aus der Nennung der Vermögensverwaltung in Paragraph 11, WAG kann lediglich für die Vermögensverwaltung selbst erfolgen, nicht jedoch zu einer Ausdehnung der in Paragraph 13, Ziffer 4, WAG verankerten Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht auf Grund der Tatsache, dass die Wertpapierdienstleistung und die Depotführung durch denselben Rechtsträger erbracht werden, herangezogen werden. Es kann mangels entsprechender Hinweise im Gesetz nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 13, Ziffer 4, WAG im Falle der Vereinigung der Stellung des Beraters bei der Anlageentscheidung (bzw. einer Mehrzahl von Anlageentscheidungen) und der depotführenden Bank zu einer laufenden Informationsverpflichtung, wie sie die Behörde hinsichtlich der regelmäßigen Übermittlung einer Marginberechnung angenommen hat, führt. In ähnlicher Weise erfasst Paragraph 13, Ziffer 4, WAG auch nicht eine Informationsverpflichtung der depotführenden Bank im Hinblick auf die Möglichkeit des Kunden, allfällige Investments zu beenden bzw. aus bestehenden Kontrakten gegebenenfalls auszusteigen. Ob sich eine solche Verpflichtung aus zivilrechtlichen Bestimmungen auf Grund des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Beratervertrags oder des Depotvertrags ergibt, ist für die Frage, ob eine Strafbarkeit nach Paragraph 13, Ziffer 4, WAG in Verbindung mit Paragraph 27, WAG besteht, nicht ausschlaggebend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.