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{'item': '2004/17/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0237 RechtssatzMit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C

(2004)2037fin, betreffend staatlich Beihilfe NN 34A/2000- Österreich, hat die Kommission Österreich mitgeteilt, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung ist keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 6 der Beihilfenverfahrens-Verordnung, (EG) Nr. 659/1999 (gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG), sondern eine sogenannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (Beihilfenverfahrens-Verordnung; vgl. Cremer, in:Mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C
(2004)2037fin, betreffend staatlich Beihilfe NN 34A/2000- Österreich, hat die Kommission Österreich mitgeteilt, "dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist". Diese Entscheidung ist keine Entscheidung in einem förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 6, der Beihilfenverfahrens-Verordnung, (EG) Nr. 659 aus 1999, (gemäß Artikel 87, Absatz 2, oder Absatz 3, EG), sondern eine sogenannte Unbedenklichkeitsentscheidung im Vorprüfungsverfahren, nunmehr gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 659 aus 1999, des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (Beihilfenverfahrens-Verordnung; vergleiche Cremer, in: Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Art. 88, und v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Art. 88). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Art. 4 Abs. 2 Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege. Aus der Begründung der Entscheidung, C
(2004)2037fin, geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annimmt (Rdnr. 27). Die Kommission zieht abschließend (Rdnr. 68) die Schlussfolgerung, dass die angemeldeten, von der AMA durchzuführenden Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und des Biozeichens, angewandt ab dem 26. September 2002, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG anzusehen seien.Callies/Ruffert, EG-Vertrag, Rz 12 zu Artikel 88,, und v. Wallenberg in: Grabitz, EGV, Rz 29 zu Artikel 88,). Die Kommission hat mit dieser Entscheidung auch nicht etwa gemäß Artikel 4, Absatz 2, Beihilfenverfahrens-Verordnung festgestellt, dass keine Beihilfe vorliege. Aus der Begründung der Entscheidung, C
(2004)2037fin, geht hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung durch öffentliche Mittel annimmt (Rdnr. 27). Die Kommission zieht abschließend (Rdnr. 68) die Schlussfolgerung, dass die angemeldeten, von der AMA durchzuführenden Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und des Biozeichens, angewandt ab dem 26. September 2002, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c) EG anzusehen seien.

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