RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2004/17/0237 RechtssatzDer EuGH hat bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Scharbatke (EuGH
- Oktober 1993, Rs C-72/92, Rdnr. 20) ausdrücklich formuliert, dass die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe wie im Ausgangsverfahren (einem Pflichtbeitrag zu Gunsten eines Fonds für die Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft) handle, je nach der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könne. Der EuGH hat mittlerweile diese Auffassung dahin gehend präzisiert, dass die Erhebung des Anteils einer Abgabe, der überwiegend einem bestimmten Unternehmen zugewiesen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (EuGH
- November 2003, verb. Rs C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Rdnr. 45). Der EuGH hat zudem im Urteil vom
- Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG verneint, wenn eine Werbekampagne, die von einer öffentlichen Einrichtung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, ausschließlich aus Mitteln, die von diesen Mitgliedern aufgebracht wurden, finanziert wird (a.a.O., Rdnr. 36). Der EuGH betont in diesem Urteil, dass keine Vergünstigung bezweckt worden sei, "die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde," und hebt als Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil Steinike & Weinlig zu Grunde gelegen sei, hervor, dass in jener Rechtssache der Fonds auch aus unmittelbaren Subventionen des Staates finanziert worden sei. Als weiteres Argument für das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe zieht der EuGH in der Entscheidung Pearle zwar den autonomen Charakter des Handelns der Einrichtung heran, die nicht eine gesetzlich oder von staatlichen Stellen vorgegebene Politik umzusetzen hatte, sondern über Wunsch einer privaten Vereinigung von Unternehmen tätig wurde, doch ist zweifelhaft, ob sich der vorliegende Fall insoferne maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Urteil in der Sache Pearle zu Grunde lag.Der EuGH hat bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Scharbatke (EuGH
- Oktober 1993, Rs C-72/92, Rdnr. 20) ausdrücklich formuliert, dass die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe wie im Ausgangsverfahren (einem Pflichtbeitrag zu Gunsten eines Fonds für die Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft) handle, je nach der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könne. Der EuGH hat mittlerweile diese Auffassung dahin gehend präzisiert, dass die Erhebung des Anteils einer Abgabe, der überwiegend einem bestimmten Unternehmen zugewiesen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (EuGH
- November 2003, verb. Rs C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Rdnr. 45). Der EuGH hat zudem im Urteil vom
- Juli 2004, Rs C-345/02, Pearle, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 87, EG verneint, wenn eine Werbekampagne, die von einer öffentlichen Einrichtung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, ausschließlich aus Mitteln, die von diesen Mitgliedern aufgebracht wurden, finanziert wird (a.a.O., Rdnr. 36). Der EuGH betont in diesem Urteil, dass keine Vergünstigung bezweckt worden sei, "die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde," und hebt als Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil Steinike & Weinlig zu Grunde gelegen sei, hervor, dass in jener Rechtssache der Fonds auch aus unmittelbaren Subventionen des Staates finanziert worden sei. Als weiteres Argument für das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe zieht der EuGH in der Entscheidung Pearle zwar den autonomen Charakter des Handelns der Einrichtung heran, die nicht eine gesetzlich oder von staatlichen Stellen vorgegebene Politik umzusetzen hatte, sondern über Wunsch einer privaten Vereinigung von Unternehmen tätig wurde, doch ist zweifelhaft, ob sich der vorliegende Fall insoferne maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Urteil in der Sache Pearle zu Grunde lag.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.