RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2004 Geschäftszahl2004/18/0011 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/12/0528 B
- Mai 2003 RS 14 StammrechtssatzDem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976 lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm - wie im vorliegenden Beschluss bei der "Organisationskurie" unter spezifischer Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 ausgeführt - aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Auch hier kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (in diesem Sinn bereits der Beschluss vom
- August 2000, Zl. 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier: der von Mandataren der Einheitsliste/Enotna Lista vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der "Politikerkurie" zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird.Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm - wie im vorliegenden Beschluss bei der "Organisationskurie" unter spezifischer Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ausgeführt - aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Auch hier kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (in diesem Sinn bereits der Beschluss vom
- August 2000, Zl. 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier: der von Mandataren der Einheitsliste/Enotna Lista vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der "Politikerkurie" zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird.
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