RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2004 Geschäftszahl2004/18/0011 RechtssatzUm beurteilen zu können, ob es sich bei einer Gemeinschaft um eine "Splitter(Kleinst)gruppe" iSd § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG 1976 handelt (Hinweis B 26.5.2003, 98/12/0528) bedarf es konkreter Feststellungen darüber, über welche Anzahl an Mitgliedern die Gemeinschaft tatsächlich verfügt bzw. wie groß die Zahl der sich am Vereinsgeschehen dieser Gemeinschaft (etwa durch Teilnahme an ihren Veranstaltungen) beteiligenden Personen tatsächlich ist. Eine solche Beurteilung erfordert eine Bezugnahme auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe; ferner ist auch auf die Zahl der Mitglieder bisher bestehender (repräsentativer) Volksgruppenorganisationen sowie der sich an der Tätigkeit dieser Organisationen beteiligenden Personen Bedacht zu nehmen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Mitgliederzahl lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen beziehe, genügt nicht. Wenn auch bei der Beurteilung, ob eine solche Splitter(Kleinst)gruppe vorliegt, die im bekämpften Bescheid herangezogenen Gesichtspunkte des Vorgangs der Entstehung der Volksgruppenorganisation, des Rückhalts, den die Repräsentanten dieser Organisation im Rahmen der Volksgruppe genießen, und die von den Repräsentanten dieser Organisation vertretenen Auffassungen eine Rolle spielen, so vermögen die diesbezüglichen Ausführungen die genannten Feststellungen nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Volksgruppenorganisation, um nicht eine Splitter(Kleinst)gruppe zu sein, nicht nur des besagten Rückhalts und eigenständiger Ansichten bedarf, sondern auch ein personelles Substrat verlangt, das über einige wenige Mitglieder oder einige wenige sich an den Aktivitäten der Organisation beteiligenden Personen hinausgeht. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei den von einer Volksgruppenorganisation vertretenen Meinungen um solche von einigem Gewicht handelt. Eine Gruppe, die das besagte personelle Substrat nicht aufweist, kann nämlich selbst dann nicht als repräsentative Volksgruppenorganisation eingestuft werden, wenn sie in der Volksgruppe weitverbreitete Ansichten vertreten sollte.Um beurteilen zu können, ob es sich bei einer Gemeinschaft um eine "Splitter(Kleinst)gruppe" iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 handelt (Hinweis B 26.5.2003, 98/12/0528) bedarf es konkreter Feststellungen darüber, über welche Anzahl an Mitgliedern die Gemeinschaft tatsächlich verfügt bzw. wie groß die Zahl der sich am Vereinsgeschehen dieser Gemeinschaft (etwa durch Teilnahme an ihren Veranstaltungen) beteiligenden Personen tatsächlich ist. Eine solche Beurteilung erfordert eine Bezugnahme auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe; ferner ist auch auf die Zahl der Mitglieder bisher bestehender (repräsentativer) Volksgruppenorganisationen sowie der sich an der Tätigkeit dieser Organisationen beteiligenden Personen Bedacht zu nehmen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Mitgliederzahl lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen beziehe, genügt nicht. Wenn auch bei der Beurteilung, ob eine solche Splitter(Kleinst)gruppe vorliegt, die im bekämpften Bescheid herangezogenen Gesichtspunkte des Vorgangs der Entstehung der Volksgruppenorganisation, des Rückhalts, den die Repräsentanten dieser Organisation im Rahmen der Volksgruppe genießen, und die von den Repräsentanten dieser Organisation vertretenen Auffassungen eine Rolle spielen, so vermögen die diesbezüglichen Ausführungen die genannten Feststellungen nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Volksgruppenorganisation, um nicht eine Splitter(Kleinst)gruppe zu sein, nicht nur des besagten Rückhalts und eigenständiger Ansichten bedarf, sondern auch ein personelles Substrat verlangt, das über einige wenige Mitglieder oder einige wenige sich an den Aktivitäten der Organisation beteiligenden Personen hinausgeht. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei den von einer Volksgruppenorganisation vertretenen Meinungen um solche von einigem Gewicht handelt. Eine Gruppe, die das besagte personelle Substrat nicht aufweist, kann nämlich selbst dann nicht als repräsentative Volksgruppenorganisation eingestuft werden, wenn sie in der Volksgruppe weitverbreitete Ansichten vertreten sollte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.