RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl2004/18/0038 RechtssatzZwar setzt das FrG 1997 nicht unbedingt voraus, dass sich eine Partei, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, bereits in Österreich befindet (Hinweis E
- März 2000, 99/19/0141). Allerdings ist es in einem Fall, in dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus eingebracht wurde und der Fremde (unstrittig) die Entscheidung darüber im Ausland abwartet, für die Beurteilung, ob die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 gerechtfertigt ist, von Bedeutung, ob der Fremde voraussichtlich trotz des Unterbleibens der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen bzw sich hier aufhalten wolle oder werde. Für die Annahme nach § 36 Abs. 1 legcit ist es nämlich maßgeblich, dass der Fremde bestrebt ist, sich in der Zukunft in Österreich aufzuhalten (Hinweis E
- Mai 2000, 98/18/0290). Wenn unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausland beantragt und die Entscheidung (bislang) dort abgewartet wird, könnte somit die Annahme einer Gefährdung iSd § 36 Abs. 1 FrG 1997 nur dann gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die antragstellende Person ungeachtet der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich nach Österreich einreisen wolle bzw werde. (Hier: Es lassen sich aber weder dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten noch der Beschwerde derartige Anhaltspunkte entnehmen. Die belBeh hat daher, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 für gegeben erachtete, die Rechtslage verkannt.)Zwar setzt das FrG 1997 nicht unbedingt voraus, dass sich eine Partei, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, bereits in Österreich befindet (Hinweis E
- März 2000, 99/19/0141). Allerdings ist es in einem Fall, in dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus eingebracht wurde und der Fremde (unstrittig) die Entscheidung darüber im Ausland abwartet, für die Beurteilung, ob die Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 gerechtfertigt ist, von Bedeutung, ob der Fremde voraussichtlich trotz des Unterbleibens der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen bzw sich hier aufhalten wolle oder werde. Für die Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, legcit ist es nämlich maßgeblich, dass der Fremde bestrebt ist, sich in der Zukunft in Österreich aufzuhalten (Hinweis E
- Mai 2000, 98/18/0290). Wenn unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausland beantragt und die Entscheidung (bislang) dort abgewartet wird, könnte somit die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 nur dann gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die antragstellende Person ungeachtet der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich nach Österreich einreisen wolle bzw werde. (Hier: Es lassen sich aber weder dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten noch der Beschwerde derartige Anhaltspunkte entnehmen. Die belBeh hat daher, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 für gegeben erachtete, die Rechtslage verkannt.)